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Vogt, RggEbMz Nr. 0827

Datierung: 26. März 1304

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Vogt, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Mainzer Ingrossaturbuch (MIB) 1 fol. 196
  • Vogt , Regesten mit Verweis auf: Original in München, Reichsarchiv (Mainz, Domkapitel fasc. 53). Siegel Johanns und der Ritter von Helfenstein; nur vom dritten Siegel noch ein Bruchstück (drei Lilien). - Abschrift: Würzburg (Ingrossaturbuch 1 f. 180 (alte Signatur); Lib. reg. 5 fol. 114). - Regest: Sauer, Nass. UB I, 3, 56 Nr. 1348. - Schenk zu Schweinsberg, Hess. Quartalsblätter 1883, 3, S. 21).

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Johann von Rheinberg wird für acht Jahre Amtmann auf der mainzischen Burg Kammerberg.

Vollregest:

Ritter Johann von Rheinberg (Rin-), Dienstmann des Mainzer Erzbischofs, ist Amtmann Erzbischof Gerhards auf Kammerberg (Camer-) geworden auf 8 Jahre für jährlich 30 Mk. Kölner Pfennige (1 Pfennig = 3 Heller) und zwei Fuder hunnischen (huntschen) Wein vom besten, der dem Erzbischof zu Lorch wächst. Johann soll 400 Mk. an der Burg verbauen (eine größere Summe nur mit besonderer Erlaubnis Gerhards oder, nach dessen Tode, des Kapitels) und dem Erzbischof 100 Mk. zu Bauten für die Burgleute leihen. Für diese beiden Summen und die Beträge, die ihm jährlich zu wenig entrichtet werden, bleibt ihm die Burg verpfändet. Seinen Kindern und Erben steht, falls Johann vor Ablauf der 8 Jahre stirbt, die Burg bis zur Rückzahlung der dem Ritter bei seinem Tode vom Erzstift geschuldeten Summe zu, doch haben sie kein Anrecht auf die "iarzal".[a] Johann soll keine Zinsen (schaden) auf die Pfandsumme schlagen, noch diese vermehren um andere Summen, die ihm das Erzstift schuldet. Johann wird die Burg Rheinberg in den 8 Jahren nicht wiederaufbauen außer mit Gerhards oder seines Kapitels Willen. Gerhard soll ihm sein Burglehen zurückgeben wie früher, und wenn er ihm 100 Mk. Kölner Pfennige gibt, wird Johann das Lehengut zurückgeben und 10 Mk. jährl. Einkünfte auf Eigengut bei Burg Scharfenstein auflassen oder gleichwertiges Gut ankaufen und vom Erzstift als Lehen empfangen. Johann gelobt treue Dienste und verpflichtet sich eidlich zur Rückgabe der Burg gemäß dem Vertrag. Die Brüder Hermann und Heinrich, Ritter von Helfenstein, bürgen dafür, daß Johanns noch unmündige Kinder den Vertrag einhalten werden.

- G. 1304 an dem dunrstage vor Ostern.

Fußnotenapparat:

[a] D. h. darauf, daß ihnen die Burg bis zum Ablauf der 8 Jahre unter den genannten Bedingungen überlassen wird.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

Vogt, RggEbMz Nr. 0827, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4217 (Zugriff am 19.04.2024)