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Vogt, RggEbMz Nr. 0719

Datierung: 21. März 1302

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vogt, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vogt, Regesten mit Verweis auf: Cop.: Würzburg (Lib. reg. 4 f. 115V). - Gedr.: Mon. Germ. 4 (Leges 2), 477; Riedel, Cod. dipl. Brandenb. II, 1, 240; Mon. Germ., Constitutiones IV, 1, 113 nr. 141.
  • Teilw. gedr.: Weller, Hohenloh. Ukb. 1, 456 nr. 636. - Reg.: Kopp, Gesch. d. eigen. Bünde III, 2, 98.
  • Erw.: v. Gudenus, Cod. dipl. 3, 6 Anm.; v. Lichnowsky, Gesch. d. Hauses Habsburg 2, Urk. S. 237 nr. 351; Böhmer, Reg. Imp. VI. 228 nr. 377; Scriba, Hess. Regesten 3, 148 nr. 2241; Wiener, Regesten z. Gesch. d. Juden 1, 19 nr. 122; Weidenbach, Regesta Bingiens. 22 nr. 224; Sauer, Nass. Ukb. I, 3, 50 nr. 1316; Böhmer-Lau, Frankfurter Ukb. 1, 402 nr. 800.
  • Aus der chronikalischen Überlieferung seien hervorgehoben: Chron. de gestis princ. (Böhmer, Fontes 1, 25): Cum autem [principes] cernerent se non proficere nec posse regi rebellare, post multa preliorum et incendiorum pericula perpetrata nec non innumerabilia mala hominibus irrogata tandem cum eo pacem et concordiam inierunt. - Mathias von Neuenburg (e. l. 4, 174): Tandem multorum precibus devictus, eundem Moguntinum sibi sufficienter caventem ad gratiam reassumpsit. - Chron. Colmar. (Mon. Germ., SS. 17, 269): Inimici regis plurimum vexati cum rege composuerunt, et homines cum navibus Rhenum ascendere ac descendere libere permiserunt. - Ann. Mog. (e. l. 17, 3): Episcopus opidum Laynsteyn, Erenfels, Scharpenstein et Pinguiam cum castro Klop regi resignavit sub certis conditionibus, et sic se regis gratiae confirmavit. - Chron. S. Petri Erford. (Script. in us. schol. 322): Ad ultimum tamen rege prevalente, episcopus talem compositionem meruit, ut quatuor castris munitissimis loco obsidum datis, quinquennio ipsi ad quevis regni necessaria assisterent nec se ultra ei opponere conaretur. (Entsprechend: Sächs. Weltchronik, Mon. Germ., Dt. Chron. 2, 309). - Johann von Viktring (Böhmer, Fontes 1, 342 f.): Presul [Moguntinus] iram regis contra se bullientem sentiens, tria castra obtulit, ut deinde regem non offenderet. Que nobili viro de Bruneck sunt commissa, tali interpositione, ut numquam redderentur, si manum levaret de reliquo contra regem. - Mit etwas Übertreibung sagt Chron. eccles. Wimpin. (Mon. Germ., SS. 30, 1, 673): Quos [principes] una estate ita potenter sibi [regi] subegit, ut de cetero contra eum mugire non auderent.
  • Vgl. außerdem die österreich. Reimchronik (Mon. Germ., Dt. Chron. V, 2 cap. 722) und die anderen zu Reg. 701 genannten Stellen, sowie den Bericht des Luck von Kolmar, Albrecht, Rappoltstein. Ukb. 1, 174 nr. 241 (hier ist statt Raub jedenfalls Klopp zu lesen).

Inhalt

Vollregest:

König Albrecht schließt mit Erzbischof Gerhard (dem erbern fursten) unter Vermittelung des Markgrafen Otto von Brandenburg und anderer Getreuen Frieden unter folgenden Bedingungen:

1.[a] Der Erzbischof unterstützt den König mit ganzer Macht gegen jeden, der ihn und das Reich angreift; der König hilft dem Erzbischof, soweit er im Recht ist (zue sinen rechten bestanden ... sin).

2. Der Erzbischof soll die Zölle zu Lahnstein und was er an unrechten Zöllen hat nicht weiter erheben und die ihm von Albrecht und Adolf darüber erteilten Urkunden und ihre wiederholten Ausfertigungen (nue briffe) zurückgeben (nicht ausgelieferte Urkunden sollen ungültig sein).[b] Urkunden über Privilegienbestätigung (briffe uber alte bestedunge) soll er behalten, ebenso das Ungelt und die Juden zu Frankfurt und die Urkunden Albrechts und Adolfs darüber.[c]

3. Seligenstadt soll bei dem König bleiben, bis Gerhard sein Recht darauf in einem Gerichtsverfahren nachweist, dem sich Albrecht nicht entziehen wird (bisz [er] iz ... uns mit recht abgewinnet und wir sullen auch im rechtes gestaden).[d]

4. Zum Unterpfand hat der Erzbischof die Stadt und die Burg Bingen, Ehrenfels (Ernvels), Scharfenstein (Scharpensteyn), Lahnstein und Lahneck (Laynsteyn, Lanekke) mit Zubehör gesetzt, doch hat der Markgraf von Brandenburg auf Grund der ihm eingeräumten Befugnis eins, nämlich die Burg Lahneck, nachgelassen.

5. Die genannten Besitzungen sollen fünf Jahre hindurch verpfändet sein; nach deren Ablauf soll man sie dem Erzstift wieder zurückgeben. Hat dann der König Anspruch auf Stadt und Burg Bingen, so soll Gerhard einem Rechtsverfahren nicht ausweichen (rechtes gestaten). Wenn Gerhard während der fünf Jahre stirbt und sein Nachfolger nicht in die Abmachung eintreten will, so soll man dem König Stadt und Burg Bingen wiedergeben mit dem Recht, wie er sie jetzt [d. h. nach der Eroberung, vor dem Frieden] innehat, und dem Nachfolger Gerhards und dem Domkapitel die anderen verpfändeten Festen ausliefern. Stirbt der König während der Zeit, so sollen dem Erzstift alle die Pfandgüter zurückgegeben werden. Die Besitzungen werden für die Dauer der Pfandschaft dem Gottfried von Brauneck oder, im Fall seines Todes, seinem Sohne Andreas überliefert. Der Inhaber soll sie mit Turmhütern, Wächtern, Pförtnern und Burgmannen besetzen, die Verpflegung (kost) geschieht von erzbischöflichem Gut. 

6. Die Vergütung (kost) der Herren von Brauneck soll von dem König, dem Erzbischof und dem Markgrafen festgesetzt werden; wird eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet der Markgraf. Einkünfte, die über diese Beträge hinaus auf dem Land oder in den Städten, von Juden oder Christen gezahlt werden, sollen dem Erzbischof zustehen.

7. Gerhard darf mit seinen Leuten in den genannten Burgen ein- und ausreiten, doch soll er dazu die Erlaubnis des von Brauneck einholen.

8. Alle die Bischöfe und Pfaffen und ihre Leute, die dem König und Reich in diesem Krieg gegen den Erzbischof beigestanden haben, sollen [mit dem Erzbischof] versöhnt sein (eyn gantz suen haben).

9. Gerhard soll der Stadt Mainz das halten, was er und seine Vorfahren ihr in Urkunden zugesagt haben und das Kapitel bestätigt hat.5 Was dem entgegen geschah, soll widerrufen werden, und je zwei Vertreter des Erzbischofs und der Stadt darüber entscheiden. Die Stadt soll sich dem Erzbischof gegenüber ebenso verhalten.

10. Vierzehn Tage, nachdem der von Brauneck Burg und Stadt Bingen und die Städte Scharfenstein, Ehrenfels und Lahnstein übernommen hat, sollen dem Erzbischof und allen seinen Helfern alle die Güter, die sie in dem Kriege verloren haben, zurückgegeben werden, ebenso Festen außerhalb des Landes, die von Albrechts Helfern gewonnen wurden, bis zum 25. Juli (Jacobs dag). Dies hat Albrecht gelobt und zehn Herren, die noch bestimmt werden sollen, werden, wenn die Bedingung nicht eingehalten wird, in der Stad[d] Worms je durch einen Ritter und einen Edelknecht Einlager halten, bis die Bedingung erfüllt ist. Glaubt der König, daß ihm der Erzbischof Unrecht tat (an uns gebrochen habe), so sollen beide je zwei Schiedsrichter bestimmen, die die Sache untersuchen und entscheiden, oder wenn sie sich nicht einigen können, vor den Markgrafen bringen sollen; wem der gestet, der hat sin sache verbunden. Stirbt der Markgraf zuvor, so soll Gottfried von Brauneck an seine Stelle treten, stirbt auch er, dann sollen die vier Schiedsrichter einen anderen Obmann wählen. - Hat der Erzbischof ein Gut, das Albrecht als Reichsgut beansprucht, so soll er sich dem Rechtsverfahren unterwerfen; ebenso der König, wenn Gerhard ihn um ein Gut anspricht, das dem Erzstift gehöre.

11. Beide Fürsten und ihre Helfer sollen sich gegenseitig recht dun.

12. Die Städte, die den König und das Reich unterstützt haben, sollen eyn recht sun haben.

13. König und Erzbischof haben für sich und alle ihre Helfer, die durch sie in den Krieg geraten sind, eine rechte Sühne vereinbart.

14. Beide wollen jedermann wieder in sein Erbe einsetzen, es sei Burg oder Stadt, Dorf oder Gericht, wo er vor dem Kriege saß.

15. Wer im Krieg auf des anderen Gut gebaut hat, soll den Bau wieder beseitigen. Burgen und Städte, die zerstört sind, dürfen nach Belieben wieder gebaut werden.

16. Die Wegnahme von fahrender Habe durch die Kriegführenden soll ungesühnt bleiben (des sal eyn gantze sun sin).

17. Gefangene sollen frei sein ohne Lösegeld; ist dies schon bezahlt, so soll es nicht zurückgegeben werden. 

18. Der von Breuberg (Bru-) soll seine Festen, Güter und Pfänder, zerstört oder unzerstört, zurückerhalten.

19. Gerhard soll die pfälzische Ausfertigung des Bündnisbriefes ausliefern, wie der Pfalzgraf es bereits getan hat.[f]

20. Wenn der Erzbischof von Köln die Bündnisbriefe mit Mainz und der Pfalz zurückgibt, so soll Gerhard auch die Kölner Ausfertigung dem König ausliefern.

21. Der Markgraf soll darüber entscheiden, wie Albrecht den Erzbischof darüber vergewissern soll, daß er ihm dem Vertrage gemäß beholfen ist. Königssiegel.

- G. in der stad zue Spire 1302 an sante Benedicten tage in der vasten, in dem firden jare unsers richs. 

Fußnotenapparat:

[a] Die Zahlen entsprechen denen in der Ausgabe der Constitutiones. Statt Erzbischof heißt es meist Bischof.
[b] Vgl. Reg. 268, 527, 534, 547; über die Rheinzölle s. Wetzel, Zollrecht d. dt. Könige 96 ff.
[c] Vgl. Reg. 548; 489 und 605.
[d] Vgl. Reg. 707.
[e] Vgl. Reg. 417 f.
[f] Vgl. Reg. 703.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vogt, RggEbMz Nr. 0719, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/18628 (Zugriff am 25.04.2024)