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Otto, RggEbMz Nr. 5111

Datierung: 29. März 1344

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Otto, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Otto, Regesten mit Verweis auf: Or.: Weimar, Ges.-Archiv (Reg. F pag. 274 f., F nr. 12 f. 4). Majestätssiegel hängt mit Rücksiegel, verletzt, an Pressel. - Abschr. (saec. XIX.): Dresden, Hauptstaatsarchiv (Abt. XIV B 90 II 61).

Inhalt

Kopfregest:

Kaiser Ludwig schließt zwischen Erzbischof Heinrich und Markgraf Friedrich von Meißen und ihren Helfern einen Frieden.

Vollregest:

Kaiser Ludwig macht zwischen Erzbischof Heinrich und Markgraf Friedrich von Meißen und ihren Helfern einen steten Frieden von Walpurgis dieses bis Walpurgis nächsten Jahres. Vorbehalten ist der Beitritt des Landgrafen Heinrich von Hessen (uns. l. fürsten).

Der Friede darf vor Walpurgis nicht aufgesagt werden. Die Aufsage muß 2 Monate vorher mitgeteilt werden. Die Parteien sollen über den Frieden besiegelte Briefe austauschen.
Die beiderseitigen Amtleute in Thüringen und im Eichsfeld sollen den Frieden beschwören.
Jede von beiden Parteien stellt 10 "biderbe" Leute als Bürgen, die bei einem Friedensbruch binnen 14 Tagen, von seiten des Erzbischofs in Eisenach (Isenache), von seiten des Markgrafen in Salza (-cza) in des Erzbischofs Teil, leisten sollen, bis zur Ausführung des Entscheides der 3 Schiedsrichter.
Tritt ein Dienstmann des Erzbischofs dem Frieden nicht bei, so soll ihn der Erzbischof nicht gegen den Markgrafen in Schutz nehmen, und umgekehrt.
Will der von Wangenheim, daß ihm das Erzstift am Montag vor Pfingsten vor dem Kaiser Recht tun soll, so soll er dem Erzbischof nur freiwillig Recht tun. Doch verzichtet der Erzbischof damit nicht; "was er Recht oder Ansprache dazu hat, die sollen ihm furbaz behalten sein". Will W. vom Erzbischof nicht Recht nehmen vor dem Kaiser und will er mit dem Markgrafen im Frieden sein, so kann er das. Will er aber weder vom Erzbischof Recht nehmen, noch im Frieden sein, so soll sein Gebiet ("Wangeheym" und was dazu gehört) außerhalb des Friedens stehn und sollen der Markgraf und seine Leute ihn nicht auf ihren Vesten schirmen.
Jeder Teil bestimmt einen Schiedsmann über Friedensbruch; Oberschiedsmann soll Herzog Rudolf von Sachsen (uns. l. ohm) sein. Beide Parteien sollen "uf den nechsten mantag vor sente Walpurge tag" zu Erfurt erscheinen und dort ihre Briefe austauschen und zugleich die nennen, die sie in den Frieden einschließen wollen. Der Landgraf zu Hessen soll auf denselben Tag erklären, ob er beitreten will oder nicht. Friedensbrüche, die nach Abschluß des Friedens noch geschehen, richtet der Obmann. Hindert diesen "ehafte not" oder stirbt er, so tritt der "edilman" Burggraf Johannes von Nürnberg an dessen Stelle.
Bischofsgottern (Byschoffisguttir), das der Burggraf von N. innehat, soll er den Bürgern von Erfurt ausliefern, die dann den Erzbischof und den Markgrafen Friedrich "in die gewere und rechte setzen", wie früher, als der Markgraf es besaß. B. soll nicht stärker befestigt werden als zu der Zeit, in der es der Markgraf besaß; beide Teile behalten ihr Recht daran.

- Der gebin ist zu Babinberg an montage in der palmenwochen 1344, i. d. 30. j. u. r. u. i. d. 17. u. k.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Otto, RggEbMz Nr. 5111, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/13025 (Zugriff am 28.03.2024)