Würzburg, StA, MIB 09
Überschrift Entstehungsgeschichte z.B Klostergeschichte
Meine Entstehungsgeschichte
Überschrift Entstehungsgeschichte z.B Klostergeschichte
Meine Entstehungsgeschichte
Überschrift Bibliographie z.B "Quellen"
Quelle1
Quelle2
Quelle3
tx_hisodat_domain_model_sources:1337
urn:nbn:de:0291-mib009_096r_01_097r_01337_5
Originale Form des Datums: 12. August 1378
Elekt Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei Heinrich von Idstein und <em></em>dessen Ehefrau Lyse.
Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] gelobt dem Heinrich von Idstein (<em>Edichstein</em>), dessen Ehefrau Lyse und ihren Erben, bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde, die 600 Goldgulden, Mainzer (<em>Mencze</em>) Währung, die sie ihm bar zum Nutzen des Stiftes geliehen haben, kommenden Martinstag im Winter [11. November] aus der Stadtwaage (<em>stede wage(n)</em>) zu Mainz zurückzuzahlen.
Dafür setzt er ihnen zu Bürgen seine »lieben Getreuen«: Johan von Eberstein (<em>Ebirstein</em>), Wilhelm Flache (<em>Flachen</em>), Claes vom Stein (<em>Steyne</em>) den Jungen, Mainzer Domherren, Herdan von Büches (<em>Buches</em>), Eberhard (<em>Ebirhard</em>) von Fechenbach (<em>Vechinbach</em>), Viztum zu Aschaffenburg (<em>Aschaffinburg</em>), Johannes (<em>Johansen</em>), den erzbischöflichen Zollschreiber zu Hoechst (<em>Hoeste</em>), und Johansen, erzbischöflichen Zollschreiber zu Udenheim (<em>Udinheim</em>).
Kommt Mainz in Zahlungsverzug, müssen die Bürgen auf schriftliche oder mündliche Mahnung durch die Gläubiger, jeder unverzüglich einen Knecht und ein Pferd wahlweise nach Mainz (<em>Mencze</em>) oder Frankfurt (<em>Franckenfurd</em>) in eine öffentliche ihnen angewiesene Herberge so lange zum Einlager schicken, bis Heinrich sein Geld bekommt. Verleistete Pferde müssen unverzüglich ersetzt werden. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss ein Ersatzbürge binnen 14 Tagen gestellt werden. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen bis zur Erfüllung zur Leistung einreiten. Erfüllt ein Bürge seine Pflicht nicht, kann Heinrich ihm und seinen Gütern mit Gericht oder auch ohne Gericht zusprechen.
Die Bürgen bekennen sich zu ihrer Verpflichtung, schwören gute Bürgen zu sein und nichts gegen die vorstehenden Abmachungen zu unternehmen oder geschehen zu lassen.
<em>- Datum Bingen quinta feria post Laurencii …</em> 1378<em>.</em>
Array
Archivvermerke mit Originalzitaten (Kursiv).
meineSprache
Maße
mein Beschreibstoff
mein Zustand
Beschreibung eines einzelnen Siegels mit Text auf dem
Siegel (kursiv) und Siegelführer
Unstrukturierte Beschreibung von mehreren Siegeln mit den gleichen Subelementen
Siegelführer, Zitaten von den Siegeln
orig
Link in andere Systeme
notarialle Beglaubigung
Array
Array
Array
Bemerkungen, sonstiges ...
Art der Kopie: cop. (allgemein), ins. (insertum/inspeximus) ...
Archiv und Archivfonds
Signatur
und weitern Angaben (z.B. folio) zusammensetzen kann
meineLiteratur_allgemein1
meineLiteratur_allgemein2
meineEditionen_Regest1
meineEditionen_Regest2
meineEdition 1
meineEdition 2
meinRegest1
meineRegest2
meineSekundaerliteratur1
meineSekundaerliteratur2
meineAbbildung1
meineAbbildung2
eine Fußnote, referenziert mit @label
Mainz: Adolf I. [Eb. 1373/81-1390]
Idstein: Heinrich von
Eberstein: Johann von
Flach von Schwarzenberg: Wilhelm [Dh.]
Stein: Nikolaus von [Dh.]
Büches: Herdan von
Fechenbach: Eberhard von
Johann [Zollschreiber Höchst]
Johann [Zollschreiber in Udenheim]
Idstein: Lyse von
Mainz - Waage [Stadtwaage] : Mainz - Waage [Stadtwaage]
Udenheim [Philippsburg] : Zoll
Frankfurt - Stadt : Frankfurt - Stadt
Bingen - Stadt : Bingen - Stadt
Höchst [Main] : Zoll
Mainz - Stadt : Mainz - Stadt
Speyer : Bischöfe
Aschaffenburg - Viztume (Aschaffenburg) : Aschaffenburg - Viztume (Aschaffenburg)
Udenheim [Philippsburg] : Stadtverwaltung [Udenheim]
Fechenbach : Herren von
Büches : Herren von
Idstein : Herren von