Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 273

Datierung: 9. Januar 1390

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28 (mit Verweis auf: Beyer, UB Erfurt II S. 717 Nr. 992).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf sichert seinen Erfurter Juden auf weitere sechs Jahre den alleinigen Gerichtsstand vor dem erzbischöflichen Provisor in Erfurt zu.

Vollregest:

Erzbischof Adolf erteilt seinen Juden zu Erfurt [Erneuerung] auf sechs Jahre das Privileg [a], dass sie niemand vor irgendein geistliches Gericht in und außerhalb der Stadt laden darf, sondern nur allein vor den erzbischöflichen Provisor zu Erfurt. Der Erzbischof gebietet allen Pfarrern, midelingen und Kaplänen seines Erzbistums, keine Ladebriefe oder Bannbriefe, die von einem mainzischen oder fremden Richter gegen Erfurter Juden erlassen würden, anzunehmen oder zu veröffentlichen, und vor allem auch keine römischen (romische) Briefe über die Juden ohne das erzbischöfliche Vidimus.

- Datum Erfordie dominica post Epiphaniam domini anno eiusdem ... 1381.

Quellenkommentar:

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. die fast gleichlautende erste Urkunde vom 17. September 1381.

Quellenansicht

fol. 273r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 273, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/965 (Zugriff am 29.03.2024)