Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 288 [01]

Datierung: 17. September 1381

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28 (Verweis auf: Beyer, UB Erfurt II Nr. 846 S. 624, ohne Quellenangabe, mit kleineren Abweichungen, Z. 5 von unten muss es heißen: diese nesten seches jare die von diesem [tage] als hude nachenander volgen. Beyer hat nicht die vorliegende Urkunde abgedruckt, sondern die vom 9. Januar 1390 (fol. 273), wobei er das Datum aus der vorliegenden Urkunde übernommen hat. Beide Urkunden stimmen fast wörtlich überein, aber doch nicht völlig).

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf sichert seinen Juden zu Erfurt auf sechs Jahre den alleinigen Gerichtsstand vor dem erzbischöflichen Provisor zu Erfurt zu.

Vollregest:

Erzbischof Adolf erteilt seinen Juden zu Erfurt auf sechs Jahre das Privileg, dass sie niemand vor irgend ein geistliches Gericht in und außerhalb der Stadt laden darf, sondern nur allein vor den erzbischöflichen Provisor zu Erfurt. Der Erzbischof gebietet allen Pfarrern, midelingen und Kaplänen seines Erzbistums, keine Ladebriefe oder Bannbriefe, die von einem mainzischen oder fremden Richter gegen Erfurter Juden erlassen würden, anzunehmen oder zu veröffentlichen, und vor allem auch keine römischen (romische) Briefe über die Juden ohne das erzbischöfliche Vidimus.

- Datum Erfurdie 1381 feria tercia post diem Exaltacionis sancti Crucis.

Quellenansicht

fol. 288r

Metadaten

Personenindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 288 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/963 (Zugriff am 19.04.2024)