Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 058v

Datierung: 5. Februar 1378

Quelle

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung des Kaufgeldes für Burg Neudenau bei den Brüdern von Stein.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof zu und Bischof von Speyer] beurkundet, dass er den Brüdern Wolf (Wolffen) und Hans (Hansen) von Neuenstein (vom Steyne), Söhnen des verstorben alten Wolf (Wolffes) von Neuenstein, 1.000 Goldgulden schuldig ist. Für dieses Geld hat er ihnen für das Erzstift Mainz (Mencze) ihren Anteil an Burg (veste) Neufels (Nuwenfels) samt Zubehör abgekauft. Weiterhin ist Erzbischof Adolf dem Wolf von Neuenstein (Steyne) 100 Gulden schuldig, wofür er dem Stift Speyer (Spire) ein Jahr in allen Nöten dienen und warten soll.

Von diesen 1.100 Gulden soll der Erzbischof den Brüdern bzw. deren Erben 400 Gulden am kommenden weißen Sonntag [7. März] zu Heilbronn (Heilpronne) oder Pforzheim (Porczheim), die anderen 700 Gulden ebendort am darauf folgenden Johannistag Baptiste [24. Juni] bezahlen.

Der Erzbischof setzt ihnen zu Bürgen: Hans von Rosenberg, Eberhard (Ebirhard) Rüdt (Rude), Ritter, Wiprecht (Wyprecht) Rüdt (Ruden), Eberhard (Ebirhard) Rüdt (Ruden) von Bödigheim (Botinkeim), Götz (Goczen) von Adelsheim (Adelczheim), Kunz (Contzen) von Buchen (Bucheim), Kunz (Contzen) Haginbuch, Hans Münch (Monichen), Hans von Gemmingen (Gemingen) und Gerhard von Dallau (Talheim), Edelknechte, sowie die Schultheißen und Richter der Städte Neckarsulm (Solmen) und Neudenau (Nydenauwe), seine »lieben Getreuen«.

Kommt Mainz in Zahlungsverzug, können die Gläubiger die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen, die dann acht Tage nach der Aufforderung je einen Knecht und ein Pferd nach Heilbronn (Heilpronne) oder Gundelsheim am Neckar (Necker) schicken sollen. Die Schultheißen und Richter der beiden erzbischöflichen Städte Neckarsulm und Neudenau sollen persönlich dort einreiten. Alle Bürgen sollen in einem öffentlichen Wirtshaus, das ihnen die von Stein anweisen werden, so lange Einlager halten, bis das Geld samt Zinsen und Auslagen bezahlt ist.

Ausfallenden Pferde müssen binnen 8 Tagen ersetzt werden.

Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss Mainz binnen eines Monats einen gleichwertigen Ersatzbürgen stellen. Tut Mainz das nicht, müssen die anderen Bürgen sofort einreiten.

Mainz verspricht seinen Bürgen, sie aus der Bürgschaft zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Pflichtvergessene Bürgen können von den Brüdern mit geistlichen oder weltlichen Gerichten gepfändet, aber auch ohne Gericht zur Leistung gezwungen werden.

Die Bürgen bekennen sich zu ihrer Bürgschaftsverpflichtung und kündigen ihre Siegel an, ebenso die Schultheißen und der Richter der beiden Städte ihre Städtesiegel. Der Erzbischof kündigt sein Siegel ebenfalls an.

- Datum Eltvil in die sancte Agathe ... 1378.

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fol. 58v
fol. 59r
fol. 59v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 058v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/95 (Zugriff am 29.03.2024)