Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 079

Datierung: 13. Juni 1378

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei Elisabeth von Katzenelnbogen, Frau zu Erbach.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] bekennt, dass er von seiner Nichte (nyfftelen) Elisabeth (Elizabeth) von Katzenelnbogen (Kaczinelnboge(n)), Frau zu Erbach (Erpach) und deren Erben, 2.000 gut schwere gewogene Gulden bar geliehen hat, die er zu seinem und des Stiftes Mainz (Mencze) Nutzen verwendet hat. Dafür sollen er oder sein Amtsnachfolger ihr oder ihren Erben jährlich zu Martini [11. November] 200 Goldgulden, Frankfurter (Frank(furt)) Währung, so lange geben, bis er diese mit Zahlung von 2.000 Gulden, Frankfurter oder Mainzer Währung, ablöst.

Für die 200 Gulden verschreibt er ihr mit Einwilligung des Dompropstes Endres von Brauneck (Brunecke) und des ganzen Domkapitels den erzbischöflichen Anteil am Schloss Bickenbach (Bickinbach) samt allem Zubehör, den sie wie Eigengut nutzen und gebrauchen kann. Was von den Gefällen übrigbleibt, nachdem sie alle Burglehen den erzbischöflichen Burgmannen und den Sold für die Wächter, Turmknechte und Pförtner bezahlt hat, soll sie stets mit 40 Gulden von den 200 Gulden abziehen. Die verbliebenen 160 Gulden soll der Erzbischof ihr jährlich am Martinstag [11. November] vom Zoll Gernsheim und den anderen dortigen Nutzungen, Renten und Gefällen ausbezahlen lassen.

Für dies alles setzt ihr als Unterpfand den erzbischöflichen Hof vor der Burg Gernsheim mit allem Zubehör, das dortige Ungeld und den erzbischöflichen Anteil an dem Zehnten.

Bleibt die jährliche Zahlung der 160 Gulden einmal aus, kann Elisabeth 14 Tage nach Martini diese Pfandgüter einfach und ohne Gerichtsspruch an sich nehmen und sich derer für die 160 Gulden bedienen. Hiergegen ist kein Widerspruch möglich.

Der Erzbischof gibt seinen »lieben Getreuen«, dem Gernsheimer Zollschreiber Heinrich (Heinricus) sowie dem erzbischöfliche Beseher (besyher) Friedrich (Friderich) entsprechende Anweisung.

Der Erzbischof, sein Amtsnachfolger oder das Domkapitel können die Gülte mit 2.000 Gulden ablösen, und zwar 14 Tage vor oder nach Georgentag [23. April]. Das Geld muss er in der Stadt Bickenbach oder in der Stadt Erbach bezahlen. Das Gut ist dann unverzüglich freizumachen. Löst der Erzbischof seinen Teil von Bickenbach und die 160 Gulden vor dem nächst folgenden Martinstag, so soll Elisabeth doch die 200 Gulden Zins mit den 2.000 Gulden (dem heuptgelde) erhalten.

Mainz muss seinen Burgteil weiterhin schützen und schirmen. Geht Bickenbach in erzbischöflichen Diensten verloren, verliert Elisabeth ihr Geld nicht, sondern sie soll den Zehnten, das Ungeld und den Hof und die Bickenbacher Anweisung weiter bekommen. Mainz wird alles versuchen, Burg Bickenbach wiederzugewinnen. Geht Bickenbach in Elisabeths Angelegenheiten verloren, verliert sie ihr Geld. Gleichwohl wird Mainz bei der Wiedergewinnung der Burg behilflich sein. Gelingt dies, tritt die obige Abmachung wieder in Kraft.

Mainz kann sich von Bickenbach aus jederzeit gegen jedermann behelfen und sich darin zurückziehen, dabei darf Elisbaeth aber kein Schaden entstehen. Legt Mainz in einem Krieg (kryege) eine Truppe (folg) in die Burg, muss diese den Burgfrieden beschwören, wie das die Briefe besagen, die beide Parteien bezüglich des Burgfriedens ausgetauscht haben.

Die Kosten für Bauten, die sie mit Einwilligung des Erzbischofs in Bickenbach vornimmt, wird der Erzbischof ihr über die 2.000 Gulden hinaus ersetzen.
Dompropst Endres von Brauneck und das Domkapitel bestätigen vorstehende Abmachungen und kündigen an, das große Kapitelsiegel neben das Siegel Erzbischof Adolfs zu hängen.

- Datum Gernsheim ... 1378 dominica post Penthecostes.

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fol. 79r
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fol. 80r
fol. 80v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 079, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/945 (Zugriff am 24.04.2024)