Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

800 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 195.

StA Wü, MIB 9 fol. 073v

Datierung: 29. April 1378

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26.

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei Henne Berwolffe und Heinrich, Sohn des alten Schultheißen von Idstein.

Vollregest:

Littera data Johanni Berwolffe, civi in Maguntina et Heinrico etc. uber 881 ½ florenis [-] sagende uff Lanstein zu bezalen [a].

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] bekennt, dass er seinen »guten besonderen Freunden«, dem Henne (Hennen, Johanni) Berwolffe, Bürger zu Mainz (Mencze), und Heinrich, Sohn des verstorbenen Arnold (Arnolt) Schultheißen von Idstein (Edichinstein), bzw. deren Erben, 881 ½ (achthundert und andir halben und achczig) schwere Gulden, Mainzer Währung, schuldig ist, die die Herren ihm bar geliehen haben und die er zu seinem und des Stiftes Nutzen verwendet hat.

Da der Erzbischof die ledigen Turnosen am erzbischöflichen Zoll Lahnstein (Lanstein) an die Mainzer Domherren Wilhelm Flach (Flachin) und Claes (Clase) vom Stein (Steyne) dem Jungen versetzt waren, so überweist er dem Henne und Heinrich, mit Zustimmung der beiden kraft dieser Urkunde, drei freie und ledige Turnosen vom Lahnsteiner Zoll, die sie jetzt schon für 975 Gulden und die Zinsen haben. Wenn diese Summe aufgenommen ist, können sie mit der Aufnahme der 881 ½ Gulden samt der eventuell enstehenden  Kosten (schaden … und … kost) beginnen.

Der Erzbischof setzt ihnen zu Bürgen seine »lieben Heimlichen« Johan von Eberstein (Ebirstein), Wilhelm Flach (Flache), Claes (Clasen) vom Stein (Steyne) den Jüngeren, Mainzer Domherren, die bei Zahlungsverzug und nach entsprechender schriftlicher oder mündlicher Aufforderung durch die Gläubiger unverzüglich jeder mit 2 Knechten und 2 Pferden in Frankfurt in einer ihnen angewiesenen öffentlichen Herberge so lange Einlager halten sollen (in ryden … und … leysten), bis den Gläubigern Genüge geschieht.

Virleystet Pferde sind zu ersetzen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof nach Aufforderung  binnen 14 Tagen einen gleichwertigen Bürgen stellen. Tut er das nicht, müssen die verbliebenen Bürgen sich so lange ins Einlager begeben, bis der Ersatzbürge gestellt ist.

Bürgen, die sich nicht an ihre Verpflichtung halten, können von den Gläubigern mit oder ohne Gericht, geistliches wie weltliches, gepfändet werden. Daran kann keine lere, oder Freiheit der Herren oder Städte etwas ändern.

Erzbischof Adolf verspricht seinen Bürgen, sie ohne Eidverpflichtung aus der Bürgschaft zu lösen und sie schadlos zu halten.

Adolf kündigt sein Vormundschaftssiegel an. Die Bürgen bekennen sich zu ihren Bürgschaftsverpflichtungen und kündigen ebenfalls ihre Siegel an. Wilhelm und Claes bekennen noch einmal, das die Vergabe der drei Turnosen mit ihrem Einverständnis geschehen ist.

- Datum Wiesebaden 1378 quinta feria post dominicam Quasimodogeniti.

Fußnotenapparat:

[a] Der Zusatz in der Überschrift ist von anderen Hand hinzugefügt.

Quellenansicht

fol. 73v
fol. 74r
fol. 74v

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 073v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/912 (Zugriff am 29.03.2024)