Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 072v

Datierung: 28. April 1378

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz verpfändet Burg Neustadt an einige Mannen und Burgmannen des Schlosses.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] versetzt kraft dieser Urkunde die erzbischöfliche Burg (sloß) Neustadt (Nuwenstad), burg und stad, mit allem Zubehör an Dörfern, Gerichten, Wald, Äckern, Wiesen, Gewässern und Weiden, sowie an Renten, Nutzungsrechten und Gefällen, seinen »lieben Getreuen« Mannen und Burgmannen des Schlosses, nämlich Johan Koppel, Heinrich von Wahlen (Wallen), Konrad (Conrad) von Erfirshausen (Erffershusen) [a], Dietmar (Dyetmar) von Gleimenhain (Glymenhan) gen. der Lange, Sybolde von Windhausen (Wienthusen), Hellewig von Lauberbach (Laubirbach), Johan von Fischborn (Vieschebore(n)) und Konrad (Conrad) Nodung, bzw. deren Erben, für 1.620 wohl gewogenen Gulden. Von der Verpfändung ausgenommen ist das Amt Neustadt (zu der Nuwenstad), das bereits Johan von Glimmenheim (Glymenhan) versetzt ist. Auch das, was vor dem heutigen Tag bereits vom Schloss verpfändet ist, ist nicht Bestandteil dieser Pfandschaft.

Will einer der Pfandherren in der Burg bauen, kann er für diesen Zweck im zugehörigen Wald so viel Holz fällen, wie ihm der erzbischöfliche Amtmann und der Bürgermeister in Neustadt erlauben. Die von Amelburg können den dazu gehörigen Wald wie bisher benutzen. Auch die bisherigen wiltforste(r) sollen bleiben. Stirbt einer von ihnen, so soll der Amtmann in Neustadt im Einvernehmen mit dem erzbischöflichen Keller einen anderen einsetzen.

Die 1.620 Gulden hat Adolf bekommen und denen von Falkenberg (Falkinberg) weitergegeben, denen das Schloss Neustadt (zu den Nuwenstat) [zuvor] verschrieben war.

Der Erzbischof verpflichtet sich, Burg und Stadt Neustadt sowie das umgebende Land und die zugehörigen Bewohner zu schirmen, zu schützen und rechtlich zu vertreten.
Johann von Glimmenheim (Glymenhan) soll so lange Amtmann bleiben, bis der Erzbischof die Herrschaft Neustadt wieder einlöst und ihm sein Geld zurückgegeben hat. Eine Lösung kann nach Ablauf des ersten Jahres jederzeit bei vierteljähriger Kündigungsfrist erfolgen. Ist das Geld in Neustadt zurückgezahlt, müssen die Pfandnehmer Neustadt wieder frei- und diese Urkunde zurückgeben.

Burg und Stadt Neustadt sollen dem Erzbischof gegen Jedermann offen stehen, außer für Aktionen gegen die Pfandnehmer.

Gehen Burg oder Schloss Neustadt in erzbischöflichen Kriegen verloren, bleibt die Pfandschaft, wenn Neustadt zurückgewonnen wird, weiter bestehen. Die Pfandnehmer verpflichten sich, Neustadt bei seinen alten Freiheiten und Gewohnheiten zu belassen, die Bewohner darüber hinaus mit nichts zu beschweren, und das Pfandgut nach bestem Vermögen zu schützen und zu schirmen

- Datum Wiesebaden ... 1378 quarta feria post diem sancti Marci ewangeliste.

Quellenkommentar:

Der Name »Glimmenheim« wurde im Datensatz am 8.7.2015 in »Gleimenhain« korrigiert

Fußnotenapparat:

[a] Wüstung bei Jesberg und Ziegenhain.

Quellenansicht

fol. 72v
fol. 73r
fol. 73v

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 072v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/910 (Zugriff am 29.03.2024)