Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 084v [02]

Datierung: 24. Juni 1378

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Materialsammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung der Schulden, die er bei Engelhard von Rosenberg hat.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] bekennt, dass er seinem »lieben Getreuen«, dem Edelknecht Engelhard (Engilhard) von Rosenberg (Rosinb(er)g) 230 Goldgulden, Frankfurter Währung, schuldet, die dieser für den Erzbischof dem Edelherrn Gerlach von Hohenlohe (Hoenloch), Adolfs »liebem Oheim«, gegeben hat. Der Erzbischof gelobt, das Geld am kommenden Martinstag [11. November] zurückzuzahlen.

Für diese Versprechen setzt der Mainzer als Bürgen seine »lieben Getreuen«: Niklas (Nicolaus) von Grünberg (Grunenberg), erzbischöflicher Keller zu Miltenberg, Eberhard (Ebirhard) Rüdt (Ruden), erzbischöflicher Amtmann zu Walldürn (Durn), Wiprecht (Wyprecht) Rüdt, erzbischöflicher Amtmann zu Buchen (Bucheim); Eberhard (Ebirharten) von Grumbach, erzbischöflicher Amtmann zu Külsheim (Kulsheim).

Die Bürgen sollen nach mündlicher oder schriftlicher Aufforderung durch die Gläubiger jeder mit einem Knecht und einem Pferd in Buchen, Adeksheim (Alczheim) oder Rosenberg (Rosinb(er)g), der Rosenberger entscheidet wo, so lange zum Einlager einreiten, bis die Schuld bezahlt ist.

Ausfallende Knechte und Pferde müssen durch gleichwertige ersetzt werden.
Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der jeweils amtierende Erbischof auf Mahnung durch die Gläubiger binnen 14 Tagen gleichwertigen Ersatz stellen. Tut er das nicht, müssen die anderen Bürgen bis zur Erfüllung zum Einlager einreiten.

Gegen widerspenstige Bürgen kann Engelhard mit Pfändung vorgehen. Die Bürgen dürfen sich nicht gegenseitig entschuldigen. Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie ohne Eidesleistung und Schaden aus der Verpflichtung zu lösen.

Die Bürgen bekennen sich zu ihrer Bürgschaftsverpflichtung und kündigen an, ihre Siegel neben das des Erzbischofs zu hängen.

- Datum ... 1378 ipsa die sancti Johannis baptiste.

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fol. 84v
fol. 85r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 084v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/860 (Zugriff am 24.04.2024)