Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 066

Datierung: 21. März 1378

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26 (Verweis auf Reichsarchiv München, Mz. Nachtr. fasc. 43).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz versetzt mit Einwilligung des Domkapitels dem Ritter Herman von Gladebache und den beiden Siegfried d.J. und d.Ä. von Bültzingsleben die Burg Gieboldehausen.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] versetzt mit Einwilligung des Dompropstes Andreas (Enders) von Brauneck (Brunecke), des Schulmeisters Otte von Schönburg (Schonenburg) und des gesamten Mainzer (zu Mencze) Domkapitels, dem Ritter Herman von Gladebache, dem Siegfried (Syfride) von Bültzingsleben (Bulczingesleyben) d. Alten und Siegfried (Syfride) von Bültzingsleben (Bulczingesleyben) dem Jungen, den "Getreuen" des Erzstiftes und deren Erben, die Burg (sloß ) Gieboldehausen (Gebeldehusen) mit allem Zubehör, Wasser, Weiden, Gerichten, Vogteien, Renten und Gefällen, und den Freihof (fryhen hoff) und das Gericht in der Stadt Duderstadt (Dudirstad) für 336 Mark, Göttinger (Gotting(er)) Währung, die sie für den Erzbischof an die Herren von Medeheim (Medehe(m)) bezahlt haben, sowie für 60 Mark, für die man denen von Medeheim im Gericht zu Gieboldehausen (Gebeldehusen) 6 Mark als Burglehen kaufen soll, ferner für 72 Mark, die sie denen von Luttiberg [=  Lutterberg?] für das Gericht in der Stadt Duderstadt (Dudirstad) bezahlen sollen.

Was sonst noch von den Gülten des Amtes Gieboldehausen versetzt ist, können sie einlösen, was in den Gerichten zu Gieboldehausen ledig wird, soll alleine dem Amtmann zufallen.

An Gieboldehausen (Gebeldehusen) können sie in den nächsten drei Jahren 400 Mark verbauen. Sie können auch nach Rücksprache mit Erzbischof, Domkapitel und den Städten und Mannen des Stiftes die Burg (hus) Gieboldehausen an anderer Stelle aufbauen, wenn diese ihnen wehrhafter erscheint. Die Kosten dürfen dabei 400 Mark nicht übersteigen und werden bei Lösung des Pfandes erstattet, wenn jeweils zwei Vertraute beider Seiten den Nutzen des Umbaus bestätigen.

Will der Erzbischof von Gieboldehausen aus Krieg führen, soll soll er es ihnen 8 Tage vorher anmelden. Die Burg steht dann jederzeit und uneingeschränkt dem Erzbischof und seinen Amtleuten offen. Der Erzbischof kann für den Krieg von Gieboldehausen aus eigene Amtleute einsetzen. Diese sollen die Turmleute, Wächter, Torwächter und überhaupt den Schutz des Hauses mit den Kosten auf sich nehmen.

Geht das Schloss in erzbischöflichen Kriegen verloren, soll der Erzbischof in dem Gericht ein anderes Schloss bauen und dies dann den Pfandnehmern überweisen, oder sie an anderer Stelle entsprechend der Pfandsumme einweisen.

Geht die Burg in Kriegen der Pfandnehmer verloren, verliert der Erzbischof seine Burg, die Herren ihr Geld. Gewinnen beide Parteien die Burg dann gemeinsam zurück, geht sie erneut an die Pfandnehmer.

Sollte jemand die erzbischöflichen Burgmannen, Bürger oder Bauern, Land oder Leute, »verunrechten« oder mit Raub und Brand angreifen bzw. dem Stifteigen Unrecht antun und die Pfandnehmer gingen dagegen vor und es käme zu einem Angriff, will Mainz Schadenersatz leisten (des kryges wolden wir zu schade(n) und fromen sten). Kommt es zu einem Zugriff im Lande, der kein offen krieg wäre, und die Pfandnehmer gehen zusammen mit ihren Freunden dagegen vor, übernimmt das Erzstift ebenfalls die Kosten.

Der jeweilige Vogt zu Rusteberg soll die Pfandnehmer und das Gericht Gieboldehausen nach bestem Vermögen beschützen.

Vor Michaelis über 5 Jahre kann der Erzbischof die Burg nicht ablösen, danach besteht für beide Seiten eine halbjährige Kündigungsfrist. Geht Mainz auf den Lösungswunsch der Pfandnehmer nicht ein, können diese das Pfand an einen oder zwei Stiftsmannen oder Stiftsburgmannen weiterverpfänden. Das Geld ist in diesem Fall in Göttingen (Gottingen) oder im Umkreis von zwei Meilen an die abgebenden Pfandnehmer zu zahlen. Eine Weiterverpfändung an Fürsten und Herren ist nicht statthaft.

Erzbischof Adolf kündigt sein Siegel an, Dompropst und Scholaster kündigen das große Kapitelsiegel an.

- Datum ... 1378 dominica Oculi in quadragesima.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 066, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/824 (Zugriff am 18.04.2024)