Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 049v

Datierung: 22. Juli 1377

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung der Schulden, die er bei dem Juden Entgut von Eberbach hat.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] schuldet dem Juden Entgut von Eberbach (Ebirbach), gesessener Juden zu Lauda (Lude(n)) und dessen Erben 240 Gulden, die dieser dem erzbischöflichen »lieben Oheim« Gerlach von Hohenlohe (Hoenloch) für den Erzbischof gegeben hatte.

Solange das Geld aussteht, trägt jeder Gulden von heute an jede Woche 2 Weißpfennige (wiße phennige) Zinsen. Sollte der Erzbischof oder sein Amtsnachfolger in Zahlungsverzug kommen, können die Gläubiger die unten benannten Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen, die dann unverzüglich in Mergentheim oder Lauda (Lude(n)) oder 4 Meilen im Umkreis in Christen- oder Judenhäusern, wo Entgut dies bestimmt, auf Kosten des Erzstiftes Einlager halten sollen (infarn und sollen leiste(n)), jeder mit einem Knecht und einem Pferd. Das Einlager wird dauern, bis der Erzbischof das ausstehende Geld amt Zinsen, Atzung, Botenlohn und sonstigen Kosten bezahlt hat. Ausfallende Pferde und Knechte müssen unverzüglich vom Bürgen ersetzt werden. Die Bürgen dürfen sich dem Einlager in keiner Weise entziehen. Erfüllen die Bürgen ihre Pflicht nicht, können sie gepfändet und vor geistliche und weltliche Gerichte geladen werden. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss Mainz binnen Monatsfrist einen gleichwertigen Ersatzbürgen stellen. Tut Mainz dies nicht, müssen die anderen Bürgen sich sofort solange ins Einlager begeben, bis der Erzbischof den Ersatzbürgen gestellt hat. Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich zu lösen und schadlos zu halten.

Die Bürgen dürfen sich auch dann nicht entfernen (fur ziehen), wenn sie über Jahr und Tag ungemahnt geblieben sind oder die Gläubiger Mainz ohne Wissen der Bürgen frist und zil gegeben haben. Solange diese Urkunde mit unversehrtem Siegel (mit eyme ganczen ingesiegel) existiert, besteht die Zahlungspflicht. Die Urkunde ist uneingeschränkt übertragbar. Sollte die Urkunde fehlerhaft geschrieben, nass geworden oder beschädigt sein, darf das den Gläubigern nicht zum Schaden gereichen. Bürgen und Erzbischof werden sich keinerlei Mittel bedienen, diese Abmachung ungeschehen zu machen.

Die Bürgen sind [a]: Ritter Konrad (Conr(ad)) Gyr und [die Edelknechte] Wiprecht (Wipr(echt)) Mertin von Schüpf (Schippff), Konrad (Conr(ad)) Mertin von Messelhusen (Messelhus(en)), Hans und Peter (Petir) Gondelwin, Bertold (B(er)tolt) von Gontbuer (Gontbu<e>r). Die Bürgen geloben, gute Bürgen zu sein.

- Datum ... 1377 quarta feria proxima ante diem sancti Jacobi apostoli.

Fußnotenapparat:

[a] Die Namen der Bürgen sind von anderer Hand und mit anderer Tinte hinzugeschrieben worden.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 049v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/784 (Zugriff am 19.04.2024)