Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

800 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 101.

StA Wü, MIB 9 fol. 045v

Datierung: 29. November 1377

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26.

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz regelt die Bezahlung der Schulden, die er bei den Berwolffe, Bürgern zu Mainz, hat.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] bekennt, dass er seinen »besonderen Freunden« Henne (Henne(n)) Berwolffe (Berwolff) und Berwolf (Berwolffe), Bürgern zu Mainz (Mencze), 700 Gulden, Mainzer Währung, schuldig ist, die diese ihm für Zwecke seines Stiftes geliehen haben. Er soll sie ihnen auf der Mainzer Stadtwaage (uff der stede wagen zu Mencze) acht Tage vor der kommenden Frankfurter Fastenmesse bezahlen.

Zu Bürgen setzt der Erzbischof ihnen: Nikolaus (Nicolaus) [von der Craen], seinen Zollschreiber zu Lahnstein (Lanstein), Heinrich [von Fritzlar], den erzbischöflichen Zollschreiber zu Ehrenfels (Erenfels) und Heinrich [Knorre], seinen Zollschreiber zu Gernsheim.

Kommt Mainz in Zahlungsverzug, können die Gläubiger die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen, die dann unverzüglich (so balde er des irmant) in Mainz (Mencze) in einer ihnen angewiesenen Herberge so lange Einlager halten (infaren) müssen , bis das Geld einschließlich der durch die Mahnung entstanden Kosten, wie etwa Botenlohn, ausbezahlt ist.

Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, müssen sich die anderen Bürgen binnen 14 Tagen so lange in Einlager begeben, bis der Erzbischof einen Ersatzbürgen benennt. Lässt sich ein Bürge innerhalb seiner Bürgschaftspflicht etwas zu schulden kommen, können die Gläubiger diesen gerichtlich belangen, ohne dass die Bürgen dagegen ewas unternehmen. Der Erzbischof verspricht den Bürgen, sie gütlich zu lösen und schadlos zu halten.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an. Die drei Bürgen sichern zu, gute Bürgen zu sein und kündigen ebenfalls ihre Siegel an.

- Datum Eltvil in vigilia sancti Andree apostoli ... 1377.

Quellenansicht

fol. 45v
fol. 46r

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 045v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/753 (Zugriff am 28.03.2024)