Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 021v

Datierung: 20. Juli 1377

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden, die er bei Eberhard von Eppstein gemacht hat.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] bekennt, dem Eberhard (Ebirhard) zu Eppstein (Eppinstein), seinem »Schwager«, 3.000 Gulden schuldig zu sein wegen seiner Hilfe, die er gegeben hat und noch gegen die Markgrafen von Meißen und deren Bruder Bischof Ludwig leisten soll, ferner 1.000 Gulden für den Schaden im erzbischöflichen Dienst.

Für diese 4.000 Gulden verschreibt Adolf ihm auf dem Zoll zu Höchst (Hoste) jährlich jeweils an Fronfasten 100 Gulden so lange, bis der Erzbischof diese 400 Gulden mit 4.000 Gulden ablöst. Adolf gibt seinem dortigen Zollschreiber Johann entsprechende Anweisung. Ist die Gülte abgelöst, fällt sie wieder dem Erzstift zu und diese Urkunde muss zurückgegeben werden.

Zahlt Erzbischof Adolf 1.000 Gulden gegen Quittung zurück, reduziert sich die zu zahlende Jahresgülte auf 300 Gulden.

Der Erzbischof gelobt, keinen Zollschreiber nach Höchst zu setzen, der nicht zuvor diese Abmachung beschworen hat.

Der Bischof setzt als Bürgen seine »lieben Heimlichen und Getreuen«, den Dompropst Andreas (Endres) von Brauneck (Brunecke), den Domdekan Heinrich Beyer sowie die Domherren Johann von Eberstein (Ebirstein), Wilhelm Flach (Vlachen), Claes (Clas) von Stein d.J., ferner die Ritter Daniel von Langenau (Langennauwe), erzbischöflicher Burggraf zu Lahneck (Lanecke), Emmerich Rost von Waldeck (Waldecke), erzbischöflicher Marschall, Hartmut Beyer, Burggraf zu Starkenburg (Starkenberg), sodann Eberhard von Fechenbach (Vechenbach), erzbischöflicher Viztum zu Aschaffenburg und Ruprecht Ulner, erzbischöflicher Amtmann zu Hofheim (Hofeheim).

Kommt Mainz in Zahlungsverzug, kann Eberhard die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen, muss jeder innerhalb 14 Tagen je einen Knecht und ein Pferd dem Wunsch Eberhards nach entweder nach Eppstein, Frankfurt (Frankinford) oder Friedberg (Frideberg) so lange zum Einlager in ein öffentliches Wirtshaus schicken, bis Eberhard Genüge geschehen ist. Ausfallende Knechte oder Pferde müssen ersetzt werden. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof nach Aufforderung innerhalb eines Monats einen gleichwertigen Bürgen stellen. Tut Mainz das nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager halten. Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich aus der Bürgschaft zu lösen.
Wird dem Eberhard diese Urkunde erneuert und durch das Kapitel besiegelt, soll er diese Urkunde zurückgeben. Jetzt soll er die Urkunde über die 3.000 Gulden, die ihm der Erzbischof verschrieben hat, wiedergeben. Er soll ferner Hilfe gegen die Markgrafen von Meißen und ihren Bruder Ludwig leisten.

Die Bürgen bekennen sich zu ihr Bürgschaftsverpflichtung.

- Datum Aschaffenburg secunda feria post divisonem apostolorum ... 1377.

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fol. 21v
fol. 22r
fol. 22v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 021v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/676 (Zugriff am 28.03.2024)