Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 016

Datierung: 17. Juni 1377

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz regelte mit Eberhard von Grumbach die Rückzahlung geschuldeter 2.000 Goldgulden. 

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] bekennt, dass er, seine Amtsnachfolger und das Mainzer (zu Mentze) Erzstift seinem »lieben Getreuen«, dem Edelknecht Eberhard (Ebirharde) von Grumbach, dem Sohn des verstorbenen Berthold (B(er)tolden) von Grumbach, 2.000 Goldgulden schulden, die Eberhard ihnen zum Nutzen des Stiftes geliehen hat. Von dem Geld hat Adolf dem Grafen Gottfried (Gotfriden) von Rieneck (Rynecke) 1.700 Gulden und dem Ulrich von Brauneck (Brunecke) 300 Gulden zurückbezahlt.

Adolf setzt mit Einwilligung des Dekans Heinrich [Beyer von Boppard], des Schulmeister Otto (Otten) [von Schönburg] und des gesamten Domkapitels dem Eberhard und seinen Erben kraft dieser Urkunde zu Pfand: zwei Teile der Burg (vesten) Gamburg mit dem zu diesen Teilen gehörenden Zubehör, 2 Teile des kleinen und großen Zehnten zu Werbach (Werfach) und 100 Gulden jährliche Gülte von Bede, Ungeld, Zinsen und Gefällen zu Tauberbischofsheim (Bischoffesheim). Der Erzbischof weist Bürgermeister, Schöffen und Rat der erzbischöflichen Stadt Tauberbischofsheim an, die Gülte jährlich an Martini [11. November] auszuzahlen und verspricht der Stadt, jede Jahreszahlung zu quittieren.

Edelknecht Eberhard kann die Pfänder bis zum kommenden Peterstag Kathedra [22. Februar] nießen und nutzen bzw. so lange, bis Mainz die Lösung ankündigt oder er sein Geld wieder haben möchte. Beiderseitiger Kündigungstermin für die Pfandgüter ist der Christtag, die Aufkündigung muss schriftlich erfolgen. Mainz kann nach erfolgter Kündigung die Lösung der Pfänder im Zeitraum 14 Tage vor bzw. 14 Tage nach St. Peterstag [29. Juni] vornehmen. In dieser Zeit muss die Bezahlung der 2.000 Gulden erfolgen und zwar in einer von Eberhard bezeichneten Burg (vesten) oder Stadt im Umkreis von vier Meilen um Gamburg. Gamburg bleibt während der Verpfändung Offenhaus des Erzbischofs und seines Stiftes. Mainz wird die Gamburg schützen und schirmen. Eberhard darf sich ebenfalls aus der Burg behelfen und jeden dort aufnehmen, solange dies dem Erzstift nicht schadet. Kosten für notwendige Bauten, die in Abstimmung mit zwei Burgleuten durchgeführt werden müssen, werden von Mainz übernommen und auf die Pfandsumme geschlagen.

Geht die Burg in erzstiftischen oder grumbachischen Kriegen verloren, wird Mainz binnen eines Vierteljahres nach entsprechender Aufforderung bei der Wiedergewinnung helfen. Tut Mainz dies nicht, müssen die 2.000 Goldgulden samt dem eventuell verbauten Geldern am darauf folgenden Peterstag bezahlt werden oder aber die Schuld auf einer anderen erzstiftischen Burg (sloßen) belegt werden. Geschieht dies nicht, kann Eberhard das Erzstift pfänden.

Der Erzbischof und sein Domkapitel kündigen ihre Siegel an.

- Datum Eltvil feria quarta post diem beatorum Viti et Modesti martir... 1377.

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fol. 16r
fol. 16v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 016, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/672 (Zugriff am 24.04.2024)