Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 117 [02]

Datierung: 25. November 1378

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung von 290 Gulden, die er dem Edelknecht Engelhard von Rosenberg schuldet.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] schuldet dem Edelknecht Engelhard (Engilhard) von Rosenberg, seinem »lieben Getreuen«, und dessen Erben, wegen des Edelherrn Gerlach von Hohenlohe (Hoenloch), des Erzbischofs »lieben Oheims«, 230 Goldgulden, Frankfurter (Franckenfurd) Währung, sowie 60 Gulden für für zwei Pferde, die Engelhard in erzbischöflichem Dienst bei Rockenhausen (Rockinhusen) verloren hat. Diese 290 Gulden will der Erzbischof am kommenden Martinstag [11. November] bezahlen.

Für den Fall, dass Mainz nicht zahlt, sind als Bürgen gesetzt: die erzbischöflichen »lieben Getreuen« Nikolaus (Nicolaus) von Grünberg (Grunenberg); erzbischöflicher Keller zu Miltenberg (Miltenberg), Eberhard (Ebirhard) Rüdt (Ruden), Amtmann zu Dürn (Durn), Wiprecht Rüdt (Ruden), Amtmann zu Buchen (Bucheim) sowie Eberhard (Ebirhard) von Grumbach (Grunbach), Amtmann zu Külsheim (Kulsheim).

Wenn diese Bürgen mündlich oder schriftlich von den Gläubigern gemahnt werden, müssen sie alle zusammen, jeder mit einem Knecht und einem Pferd, nach Buchen, Adelsheim (Adelczheim) oder Rosenberg, Engelhard entscheidet, zum Einlager erscheinen und dort so lange Einlager halten (leisten) bis Engelhard sein Geld bekommen hat.

Ausfallende Pferde und Knechte müssen von dem betroffenen Bürgen ersetzt werden.
Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss das Stift Mainz (Mencze) auf Mahnung der Gläubiger binnen 14 Tagen gleichwertigen Ersatz stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen auf Mahnung so lange Einlager leisten.

Verweigert ein Bürge die Leistung, kann Engelhard mit ausdrücklichem Einverständnis des Erzbischofs mainzisches Gut so lange als Pfand nehmen, bis ihm das Hauptgeld und die entstandenen Kosten bezahlt sind.

Kein Bürge darf sich bezüglich seiner Leistungspflicht auf den anderen berufen (ziehen… um verleistunge).

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich ohne Eidesleistung zu lösen und dabei schadlos zu halten

Die Bürgen geloben Engelhard, gute Bürgen zu sein, und kündigen an, ihr Siegel neben das des Erzbischofs zu hängen.

- Datum Aschaffinburg in die sancte Katherine virginis … 1378.

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fol. 117r
fol. 117v
fol. 118r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 117 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/499 (Zugriff am 18.04.2024)