Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 126v [02]

Datierung: 7. März 1379

Quelle

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Materialsammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz überweist dem Dietrich Roste, Bürger zu Nuße, für die 1.150 Goldgulden Frankfurter oder Mainzer Währung, die dieser ihm bar geliehen hat, zwei freie große Turnosen auf dem Zoll Lahnstein.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] überweist dem Dietrich (Dyderich) Roste, Bürger zu Nuße (Nusze), seinem »besonderen Freund« für die 1.150 Goldgulden, Frankfurter (Franckinfurd) oder Mainzer (Mencze) Währung, die dieser ihm zu uns(er)m frome(n) unde nucze bar geliehen hat, zwei freie große Turnosen auf dem Zoll Lahnstein (Lanstein), und zwar von dem Fuder Wein oder von anderer kauffmanschafft.

Niemand darf Dietrich, seine Erben bzw. den rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde an der Vereinnahmung des Geldes hindern. Der Lahnsteiner Zollschreiber Nikolaus (Nicolas) erhält die Anweisung, Dietrich und den Seinen einen entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung auszustellen und entsprechend der Abmachung so lange zu handeln, bis die 1.150 Gulden eingenommen worden sind. Danach wird diese Urkunde ungültig.

Der Erzbischof setzt Dietrich als Bürgen: Graf Ruprecht von Nassau (Nassauwe), Johann von Eberstein (Ebirstein), Wilhelm Flach (Flache), Claes vom Stein (Steine) d.J., Konrad (Conrad) von Weinsberg (Winsperg), Albrecht Hofwart (Hoffart), Mainzer Domherren, sodann Ritter Eberhard Rüdt (Rude), Burggraf zu Wildenberg, Emerich Rost von Waldeck (Waldecke), Marschall, Ruprecht Ulner, Amtmann zu Hofheim (Hofeheim) und Wiprecht (Wyprecht) Rüdt (Rude) den Langen, Amtmann zu Buchen (Bucheim).

Diese müssen, wenn Dietrich an der Erhebung der 1.150 Gulden aus den beiden Turnosen in irgendeiner Weise gehindert wird, binnen 14 Tagen nach schriftlicher oder mündlicher Mahnung jeder einen Knecht und ein Pferd nach Frankfurt (Franckinfurd) oder Mainz (Mencze) in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge nach Bürgenrecht so lange zum Einlager schicken, bis die Schuld samt etwa während des Mahnverfahrens anfallender Zinsen oder Botenlöhne bezahlt ist. Ausfallende Pferde sind zu ersetzen.

Stirbt ein Bürge, muss der Erzbischof auf Verlangen binnen Monatsfrist einen gleichwertigen Ersatzbürgen stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen ihre Leute so lange in die Leistung schicken. Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich aus der Bürgschaft zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Die Bürgen versprechen, im eintretenden Falle, ihrer Verpflichtung nachzukommen und sich nicht gegenseitig zu entschuldigen.

Erzbischof und Bürgen kündigen ihre Siegel an.

- Datum Eltvil feria secunda post dominicam Reminiscere… 1379.

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fol. 126v
fol. 127r
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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 126v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/498 (Zugriff am 28.03.2024)