Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 095

Datierung: 24. Juni 1378

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Materialsammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Albrecht von Neuenstein bekennt, dass Elekt Adolf von Mainz ihm 50 Gulden Geld auf die Bede der Stadt Walldürn verschrieben hat.

Vollregest:

Albrecht von Neuenstein (Nuwenstein) bekennt, dass Adolf, erwählter Erzbischof zu Mainz (Mencze), Bischof zu Speyer (Spire) ihm gemäß der nachstehenden Urkunde 50 Gulden Geld auf die Bede der Stadt Walldürn (Durn) verschrieben hat:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz] bekennt, dass er dem Edelknecht Albrecht von Neuenstein, seinem »lieben Getreuen« und dessen Erben, von des erzbischöflichen »Oheims«, des Edelherrn Gerlach von Hohenlohe (Hoenloche) wegen, 495 Gulden schuldet.

Adolf ist mit Edelknecht Albrecht nun mit Einwilligung des Schulmeisters Otte von Schönburg (Schonenburg) und des gesamten Kapitels des Domes zu Mainz (Mencze) übereingekommen, 50 Gulden von der jährlichen Bede der Stadt Walldürn (Durn) auszahlen zu lassen. Der Erzbischof weist die dortige Bürgerschaft entsprechend an, und verspricht, ihnen darüber noch eine gesonderte Urkunde auszustellen: Der Betrag ist jeweils an Martini [11. November] so lange auszuzahlen, bis der Erzbischof die Zahlung mit 495 Gulden auslöst, was er jedes Jahr in der Zeit 14 Tage vor und 14 Tage nach Georgi [23. April] tun kann. Die 495 Gulden sind je nach Albrechts Wunsch zu Möckmühl (Megmuln) oder Adelsheim (Aleczheim) zu bezahlen.

Wenn die Dürner dem Albrecht die Jahreszahlung direkt übergeben und sich quittieren lassen, werden diese Quittungen so anerkannt, als wäre das Geld beim erzbischöflichen Keller direkt eingeliefert worden. Wenn Albrecht nach den nächsten zwei Jahren, die kommenden Tag Kathedra Petri [22. Februar] beginnen sollen, sein Geld wieder haben will, so soll es ihm der Erzbischof 14 Tage vor oder nach Martini [11. November] zu Möckmühl (Megkemu<o>ln) oder Adelsheim bezahlen. Vor Ablauf dieser 2 Jahre kann der Erzbischof die Gülte nicht lösen, wenn Albrecht dem nicht zustimmt.

Für den Fall, dass Albrecht sein Geld wieder haben will und Mainz dem nicht nachkommt, setzt der Erzbischof zu Bürgen seine »lieben Getreuen«: Ritter Hans von Rosenberg (Rosinberg), Hans von Berlichingen, Amtmann zu Krautheim (Crutheim), Eberhard (Ebirhard) Rüdt (Ruden) von Bödigheim (Botinkeim) d.Ä., Wiprecht Rüdt (Ruden) den Langen, Contzin von Witzstad (Viczstad) gen. Hagenbuch (Haginbu<e>ch), die, wenn Albrecht auf seine Kündigung hin nicht rechtzeitig sein Geld zurückerhält oder wenn die Gülte versetzt ist, auf mündliche oder schriftliche Mahnung jeder mit einem Knecht und einem Pferd in ein öffentliches Wirtshaus wahlweise nach Möckmühl (Megkemu<e>ln) oder Adelsheim zum Einlager kommen sollen. Ausfallende Pferde müssen ersetzt werden.

Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof nach Aufforderung binnen 14 Tagen Ersatzbürgen stellen. Geschieht dies nicht, kann Albrecht die verbliebenen Bürgen so lange zur Leistung auffordern, bis der Ersatzbürge gestellt ist. Der Erzbischof verspricht den Bürgen, sie zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Schulmeister Otte von Schönburg und das Domkapitel [kündigen das Kapitelsiegel an], die Bürgen bekennen sich zu ihrer Pflicht und kündigen an, ihre Siegel neben das des Erzbischofs zu hängen.

- Datum 1378 ipso die sancti Johanis baptiste.

Albrecht von Neuenstein sagt zu, vorstehende Artikel unverbrüchlich zu halten.

Quellenansicht

fol. 95r
fol. 95v
fol. 96r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 095, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/496 (Zugriff am 19.04.2024)