Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

800 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 17.

StA Wü, MIB 9 fol. 006v

Datierung: 9. Juni 1377

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26.

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz verpfändet dem Ritter Kleinheinrich von Erligheim die Stadt Bensheim.

Vollregest:

L(itte)ra dat(a) Heinr(ich) de Erlekeim militi - 4000 fl. off Starkeberg.

[Elekt] Adolf [von Mainz] schuldet seinem »lieben Getreuen« Ritter Kleinheinrich (Kleynheynrich) von Erligheim (Erlekeym), 4.000 Gulden Geld, die dieser ihm bar zum Nutzen des geldbedürftigen Stiftes von Mainz (Mentze) geliehen hatte. Für dieses Geld hat der Erzbischof kraft dieser Urkunde mit Willen und Wissen des Dompropstes Endres von Brauneck (Brunecke), des Domdekans Heinrich (Heynrich) Beyer [von Boppard] und des Domkapitels dem Ritter bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde die erzbischöfliche bzw. erzstiftische Stadt Bensheim mit allen zugehörigen Renten, Nutzungen, Gülten und Gefällen verpfändet, ausgenommen das Lehen des Hartmut Beyer, des Burggrafen auf Burg Starkenburg (Starkenberg).

Den Pfandinhabern soll das Fruchtgeld jährlich zwischen den beiden Frauentagen oder acht Tage danach bar ausgezahlt werden. Die Weingülte ist am St. Martinstag [11. November] oder acht Tage danach bar fällig. Zusammen sollen so jährlich 400 Gulden Geld dem Ritter ausbezahlt werden. Geht zu wenig Gülte ein, zahlt der [Bensheimer] Zollschreiber die Differenz in den Weihnachtstagen aus. Bürger und Stadt Bensheim müssen geloben und schwören, die Geldbeträge solange auszubezahlen, bis Mainz das Pfand mit 4.000 Gulden wieder gelöst hat. Im Lösungsjahr müssen die 400 Gulden noch vollständig den Pfandinhabern ausgezahlt werden. Über empfangene Zahlungen stellt der Ritter jeweils eine Quittung aus.

Ritter Kleinheinrich muss die Früchte und Weine des Jahres bis Weihnachten in der Stadt lassen, damit der Burggraf seiner Verpflichtung, eine Gülte nach Speyer zu liefern, nachkommen kann.

Das Schultheißenamt in Bensheim und die Einziehung der Frevelgelder stehen dem Pfandinhaber zu. Die Hochgerichtsbarkeit (hosten buze) behält sich der Erzbischof vor. Die erzbischöflichen Mannen, Burgmannen und Bürger zu Bensheim behalten ihre althergebrachten Freiheiten und Gewohnheiten, ihre schuldigen Abgaben, namentliche Bede und Schatzungen, dürfen nicht über Gebühr erhöht werden.
Dem Herkommen entsprechend sind die Pfandinhaber dem Erzbischof gegenüber zu "Reise, Folge und Dienst" (so solden sie uns folgen und dynen als andyr uns(er) land nach martzal der lude als daz von alter her kom(m)en ist) verpflichtet.

Betritt (ryden und wandern) der Starkenburger Burggraf die Stadt Bensheim, darf dies nicht zum Schaden des Pfandinhabers geschehen. Muss der Burggraf Lebensmittel (spise) für Starkenburg oder Heppenheim (Heppinheym) besorgen, soll Kleinheinrich ihn gewähren lassen.

Bensheim bleibt dem Erzbischof und seinen Amtleuten geöffnet, sie dürfen sich aus der Stadt gegen jedermann und zu allen Notwenigkeiten behelfen. Der Stadt und dem Pfandinhaber darf daraus kein Schaden entstehen.

Kleinheinrich soll gegen den Besitz (gulte, tzinse, tzenden oder eygen gut) des Mainzer Domkapitels in der Stadt bzw. im Amt keine Klage führen, er muss den Klerus in Stadt und Amt in seinen Rechten anerkennen und schützen.
Geht Bensheim in erzbischöflichen Kriegen verloren, muss Mainz die jährlich 400 Gulden so lange aus dem Zoll Gernsheim (Gernsheym) bezahlen. Gewinnt man Bensheim vor Ende der Pfandzeit zurück, ist die Stadt dem Pfandinhaber wieder einzuräumen. Geht Bensheim in Kriegen Kleinheinrichs verloren, wird die Zahlung der Jahresgülte ausgesetzt. Mainz wird dem Ritter aber bei der Rückgewinnung Bensheims behilflich sein. Wird die Stadt wiedererlangt, kommt Bensheim an den Ritter zurück, wird die Gülte wieder ausbezahlt.

Löst Mainz das Pfand mit 4.000 Gulden - zuzüglich der in jedem Fall fälligen 400 Gulden Jahresgülte im Lösungsjahr - aus, muss Ritter Kleinheinrich Bensheim wieder gänzlich freigeben und diese Urkunde zurückgeben. Die Bürgen sind dann von ihrer Bürgschaftspflicht befreit.

Mainz wird den Ritter wie andere erzbischöfliche Amtleute und Burgmannen schützen und schirmen. Der Ritter darf diese Urkunde niemandem, vor allem keinem Herren, aushändigen, er sei denn Mann oder Burgmann des Stiftes Mainz (Mentze).

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an, Dompropst Endres von Brauneck, Domdekan Heinrich Beyer und das Domkapitel bestätigen diese Abmachung und kündigen ihr großes Kapitelsiegel an.

- Datum Eltivil ... 1373 tertia feria proxima post diem sancti Bonifatii.

Quellenansicht

fol. 6v
fol. 7r
fol. 7v
fol. 8r
fol. 8v

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 006v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/313 (Zugriff am 20.04.2024)