Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 235v [02]

Datierung: 13. Dezember 1380

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Jaeger, UB der Stadt Duderstadt S. 112 Nr. 163.
  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27 (mit Verweis auf: Original München Reichsarchiv Mainz Erzstift (VII 2/6) fasc. 124. Eingerückt in die Gegenurkunde des Ermfrid und Wernher (der geben ist 1381 uff den nehesten dinstag nach dem czwolften unser heren den man nen(n)et Epiphania domini [8. Januar]. Mitbesiegelt von dem Knechten Sifrid von Bulczingesleyben, Amtmann von Rusteberg. Das Siegel der beiden Bültzigsleben hängen an 1. und 2. Stelle, verletzt. An dritter Stelle das des H [?] Ermfridi Hemering(is), beschädigt. Zuletzt das des W., stark verletzt. Der geben ist czu Eltevil uff sante Lucien tag der heylgen jungfrowen. - MIB 13 fol. 26 - Cop. StA Magdeburg, Duderstadt 1539c f. 119v).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz versetzt mit Einwilligung des Domdekans und des Domkapitels einigen Duderstädter Bürgern den erzbischöflichen Zehnten zu Duderstadt.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof in Speyer] versetzt mit Einwilligung des Domdekans Wilhelm Flache und des Domkapitels kraft dieser Urkunde seinen »lieben Getreuen«, den Duderstädter (Dudirstat) Bürgern Erenfrid, Hemeringes und Wernher Kobertur, deren Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde den erzbischöflichen Zehnten zu Duderstadt mit allen zugehörigen Rechten und Gefällen in der stad oder uff deme felde für 324 Mark Silber, Duderstädter Gewichts. Das Geld ist zum Nutzen des Mainzer Stiftes bereits gezahlt worden.Die Herren können den Zehnten so lange genießen, bis der Erzbischof bzw. das Erzstift ihn wieder für die gleiche Summe auslösen.

Zwei Teile des Zehnten sollen sie von Gotfrid von Meckenrode, Priester und »lieber Andächtiger« des Erzbischofs, und ein Viertel von Johans Erben von Bingen für so viel Geld einlösen, als diese drei Teile von den Vorgängern des Erzbischofs verschrieben worden sind. Das letzte Viertel soll Gottfried von Meckenrode bis zu seinem Tod behalten. Erst nach seinem Tod sollen sie auch dieses Viertel erhalten.
Eine Lösung des Pfandes durch den Erzbischof ist jederzeit möglich, muss aber einen Monat vorher angekündigt werden. Das Pfand muss dann heraus- und diese Urkunde zurückgegeben werden.

Der Erzbischof befiehlt kraft dieser Urkunde seinem Amtmann zu Rusteberg Siegfried (Syfrid) von Bültzingesleben (Bulczingesleyben) und dem Rat zu Duderstadt, seinen »lieben Getreuen«, die Pfandinhaber in dem Besitz zu schützen.
Der Erzbischof sowie der Domdekan und das Domkapitel kündigen ihre beiden Siegel an.

- Datum Eltevil in die sancte Lucie ... 1390

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fol. 235v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 235v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3010 (Zugriff am 28.03.2024)