Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 260v

Datierung: 24. Mai 1381

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28 (Verweis auf:Kreisarchiv Speyer, Cop. des Bischofs Adolf S. 542).

 

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz verkauft der Irmel Naldisen, Bürgerin zu Speyer, für dem Stift geliehene 500 Guldgulden eine jährliche Gülte von verschiedenen bischöflichen Dörfern.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof von Speyer] (Spyr), verkauft zum Nutzen seines Stiftes und auch ummb daz, daz wir andern grossern schaden hie mydehin gelegen und gedrieben moegen, mit Einwilligung des Speyerer Domkapitels, der erbern ffrauwen Irmel (Ermel) Naldisen, Bürgerin zu Speyer, bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde, für dem Stift geliehene und erhaltene 500 Guldgulden eine jährliche Gülte in Höhe von 50 Gulden von den bischöflichen Dörfern Herxheim (Hergeßheim), Großfischlingen (Grozz-Fyschlingen), Venningen (Venigen), Kirrweiler (Kyrwilre), Maikammer (Meinkeimer), Alsterweiler (Agoleisterwilre), Diedesfeld (Dudensfelt) und Hambach (Haimbach) von allen dazugehörigen Fronhöfen, Zehnten, Gütern, Zinsen, Nutzungen, Gefällen, Rechten und Renten.

Die Gülte ist jährlich an Martini [11. November] in Speyer zu bezahlen. Nichts und niemand darf dies verhindern. Hat sie die Gülte 14 Tage nach Martini noch nicht in voller Höhe erhalten, so hat Bischof Adolf zur Strafe den doppelten Zins zu geben gemäß dem Speyerer Stadtrecht und Gewohnheit.

Adolf setzt zu Bürgen Trygel von Gemmingen (Gemingen), Vogt zu Kislau (Kyselaw), Fritzman von Venningen (Venigen), Edelknechte, Gerhard Schefner von Hambach, Peter Müller (Mueller) von Udenheim, Anshelm Morsen, Eberhard (Eberhart) zum Laube, Contzman Nebelung, alle Schöffen (richter), Walther Ricsen, Contzel Grünbach (Gruenbach) und Eberlin Welbel, von der Gemeinde, Bürger zu Bruchsal (Bruechsel).

Kommt das Stift in Zahlungsverzug und gibt auch den doppelten Zins nicht, kann Irmel die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen. Die ersten vier Bürgen sollen dann binnen acht Tagen jeder mit einem Knecht und einem Pferd in Speyer zum Einlager einreiten (infaren leisten), sich in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge begeben, die anderen Bürgen kommen ebenfalls persönlich in Geiselschaft, also ohne Begleitung. Bürgen und Geiseln schwören so lange im Einlager zu verharren, bis das ausstehende Geld samt im Mahnverfahren anfallender Kosten (botenlohn) vollständig bezahlt ist. Ausfallenden Pferde müssen vom Besitzer ausgetauscht werden. Stirbt ein Bürger oder geht außer Landes, ist binnen 14 Tagen ein Ersatzbürge zu stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen auf Verlangen so lange Einlager halten.

Erfüllt ein Bürge seine Verpflichtung nicht, darf Irmel Stiftsgut zu Speyer, Neustadt (Nuewenstat) oder sonst wo pfänden, das Pfandgut in beliebige Städte und Burgen in Sicherheit bringen und die Bürgen, ausgenommen Trygel von Gemmingen, verklagen. Daran darf sie niemand und nichts hindern, auch keine Brief des Heiligen Stuhls in Rom (Rome), von römischen (roemischen) Kaisern oder Königen, Erzbischöfe, Bischöfe u.a.

Adolf kann die Gülte jährlich vor Pfingsten lösen, die 500 Goldgulden sind an der Münze zu Speyer zu bezahlen.

Adolf lässt das große Speyerer Stiftssiegel anhängen, auch das Speyerer Domkapitel siegelt. Mit den Siegeln der ersten vier Bürgen und auf Bitten der Bürgen, Schultheiß und Richter zu Bruchsal, die das Stadtsiegel von Bruchsal ankündigen.

- Datum ... 1381 ...feria sexta post Ascensionem domini.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 260v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2866 (Zugriff am 20.04.2024)