Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 259

Datierung: 1. Mai 1381

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2 (Adolf) (mit Verweis auf: Karlsruhe Cop. 287 (132) fol. 104v. - Kreisarchiv Speyer, Cop. des Bischofs Adolf S. 532. - Lehmann, Pfälzische Burgen und Bergschlösser II, 309).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz bekundet, dass er dem Grafen Simon von Zweibrücken, Herrn zu Bitsch, 350 Goldgulden auf allen bischöflichen Besitz auf der Rheinseite, wo Speyer liegt, für geliehene und bezahlte 3.500 Gulden verkauft hat.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof von Speyer] bekundet, was ein einmütig gewählter Bischof von Speyer binnen 4 Monaten nach der Mahnung bestätigen soll, wenn er dazu aufgefordert wird, und ebenso seine »lieben Getreuen«, der Domdekan und das Kapitel des Domstiftes zu Speyer, dass er mit Einwilligung des Dekans und Kapitels dem Grafen Simon (Symon, Symont) von Zweibrücken (Zweinbruecken), Herr zu Bitsch (Pyetsch) und dessen Erben 350 Goldgulden auf allen bischöflichen Besitz auf der Rheinseite, wo Speyer liegt, für ihm und dem Stift geliehene und bezahlte 3.500 Gulden verkauft hat.

Die Gülte ist jährlich am Andreastag [30. November] in Speyer oder Weißenburg (Wissenburg), Simon entscheidet, zu zahlen. Der Bischof kann daran durch nichts und niemanden gehindert werden. Zahlt Bischof Adolf nicht pünktlich, oder erneuert ein Amtsnachfolger diese Abmachung nach entsprechender mündlicher oder schriftlicher Mahnung nicht binnen vier Monaten nach Amtsantritt, oder stellt sich das Kapitel dann quer, darf Simon das Stiftsgut auf dem linken Rheinufer im Wert der ausstehenden Gülte mit oder ohne Gericht so lange pfänden, bis die Gülte wieder bezahlt wird. Die Kosten dieses Pfandverfahrenes gehen ohne Pflicht eines Nachweises zu Lasten des Stiftes, nicht aber Leib, Pfandbesitz und Gut der Domherren und übrigen Geistlichkeit des Bistums.

Jährlich vor Georgentag [23. April] kann Adolf diese Gülte mit 3.500 Gulden in Speyer oder Weißenburg, wo Simon dies will, auslösen.

Adolf lässt das große Speyerer Bistumssiegel anhängen, der Dekan und das Speyerer Domkapitel erklären ihre Einwilligung, geloben dem Grafen, seinen Erben oder dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde, das Vorstehende zu halten und kündigen das Kapitelsiegel an.

- Datum ... 1381 in die Walpurgis virginis.

Quellenansicht

fol. 259r
fol. 259v
fol. 260r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 259, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2865 (Zugriff am 25.04.2024)