Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

800 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 662.

StA Wü, MIB 9 fol. 258 [02]

Datierung: 23. Juni 1381

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden (1.300 Gulden) bei Hertwig Kreyß von Bürgstadt.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof von Speyer] hat von Hertwig Kreyß (Kreyßen) von Bürgstadt (Burgeschafft), seinem »lieben Getreuen«, und dessen Erben, 1.300 Gulden geliehen, die dieser ihm geliehen hat. Davon schuldet er ihm 150 Gulden für 7 ½ Fuder Wein und 250 für Hengste und Pferde, die Hertwig bis jetzt im erzbischöflichen Dienst verloren hat.

Diese 1.300 Gulden soll der Erzbischof ihm kommenden Frauentag Lichtmesse [2. Februar] zu Miltenberg oder in einer von Hertwig bestimmten Burg oder Stadt in drei Meilen Umkreis von Miltenberg bezahlen.

Adolf setzt ihm dazu als Bürgen seine »lieben Getreuen« den Ritter Eberhard (Ebirhart) Rüdt (Ruden), Amtmann zu Wildenberg, Niclas von Grünberg (Grunberg), erzbischöflicher Keller zu Miltenberg, Eberhard (Ebirhart) von Vechenbach (Vechinbach), Viztum zu Aschaffenburg, Wyprecht Rüdt (Rude), Amtmann zu Buchen (Bucheym), Marquart von Dürn, Amtmann zu Dürn, Egen Seman, Amtmann zu Tauberbischofsheim (Bischofsheym), Eberhard Rüdt von Bödigheim (Botenkeym), Amtmann zu Scheuerberg (Schurberg) sowie Eberhard (Ebirhard) von Grumbach, Amtmann zu Külsheim (Culsheim). Kommt Mainz in Zahlungsverzug, kann Hertwig die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen, die dann binnen 14 Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd in ein öffentliches Wirtshaus nach Miltenberg oder sonst eine Stadt oder ein Schloss drei Meilen im Umkreis nach Hertwigs Anweisung zum Einlager so lange entsenden sollen, bis Hertwig sein Geld erhalten hat.

Ausfallende Knechte und Pferde müssen auf Mahnung binnen acht Tagen ersetzt werden. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes müssen von Mainz nach Mahnung binnen eines Monats durch gleichwertige ersetzt werden. Geschieht dies nicht müssen die andern Bürgen so lange, wie oben beschrieben, Einlager halten. Die Bürgen dürfen sich nicht gegenseitig entschuldigen. Der Erzbischof verspricht ihnen, sie aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Die Bürgen bekennen sich zu ihrer Verpflichtung und geloben, gute Bürgen zu sein. Sie kündigen ihre Siegel an.

- Datum Aschaffenburg dominica ante diem sancti Johannis baptiste ...1381.

Fußnotenapparat:

Quellenansicht

fol. 258r
fol. 258v

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 258 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2864 (Zugriff am 28.03.2024)