Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 252 [02]

Datierung: 21.-28. April 1381

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2 (Adolf) und Nr. 28 (mit Verweis auf: Friedensburg 73).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz versetzt dem Ritter Konrad Spiegel vom Tessenberge den erzbischöflichen Anteil des Schlosses und Amtes Schöneberg und das Dorf Kalden.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof von Speyer] hat von dem Ritter Konrad Spiegel vom Tessenberge, seinem »lieben Getreuen«, 500 Mark Silber, Göttinger (Gottingescher) Währung, geliehen, die er zum Nutzen des Erzstiftes verwendet hat. Dafür versetzt er ihm und seinen rechten Erben kraft dieser Urkunde, mit Einwilligung des Domdekans Wilhelm Flach (Flache) und des Domkapitels, den erzbischöflichen Anteil des Schlosses (sloßes) und Amtes Schöneberg (Schonenberg) und das Dorf Kalden mit allen zugehörigen Gerichten, Herrschaften, Gülten, Renten und Gefällen, Holz, Wasser, Weide usw. Er darf Burg, Amt und Zubehör so lange nuczen und nißen, bußen und brechen bis Mainz alles wieder mit 500 Mark Silber auslöst. Ritter Konrad muss die Menschen im Pfandgut schützen und schirmen, darf sie nicht höher besteuern als bisher üblich und Herkommen ist und soll die bruche nehmen

Der Erzbischof kann ihn von dem Amt nicht vor Martini über ein Jahr [11. November 1382] absetzen. Nach diesem Tag kann die Lösung jederzeit nach zweimonatiger Kündigungsfrist geschehen. Konrad muss die Lösung nach Bezahlung des Geldes zulassen. Für die Dauer der Verpfändung steht der erzbischöfliche Anteil der Burg Schöneberg dem Erzbischof, seinen Amtsnachfolgern, dem Domkapitel und dem Erzstift für alle Notwendigkeiten offen. Die Mainzer dürfen sich aus dem Burgteil heraus behelfen und sich darin zurückziehen. Der erzbischöfliche Oberste Amtmann in den landen muss das Öffnungsbegehren ankündigen.

Geht der erzbischöfliche Teil des Schlosses in erzbischöflichen Kriegen verloren, so erhält Konrad andernorts sein Geld angewiesen. Geht es in Sachen Konrads verloren, verliert er sein Geld, der Erzbischof sein Schloss, aber nur so lange, bis das Schloss wiedergewonnen wird.

Konrad soll die Bürger von Geismar schützen und bei ihren von Mainz gewährten Freiheiten belassen.

Bei täglichem Krieg sollen Konrad oder seine Erben auf der Burg Hauptmänner des Krieges sein und werden dann vom Erzbischof wie andere Hauptleute behandelt. Wollen Ritter Konrad oder seine Erben das nicht, so darf der Hauptmann, der auf Geheiß des Erzbischofs mit seinem Volk in dem Schloss liegt, dies nicht zum Schaden des Pfandnehmers tun. Nachweislich entstandene Schäden werden dem Ritter vergütet. Die vom Erzbischof gesetzen Hauptleute dürfen auch den Burgfrieden nicht brechen (uberfaren), den Konrad mit den Amtleuten des Herzogs Otto (Otten) [von Braunschweig] über Schloss Schöneberg zu geloben hat.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an, Domdekan Wilhelm und das Domkapitel bekunden ihr Einverständnis und kündigen ebenfalls ihr Siegel an.

- Datum post dominicam Quasi Modo et ante dominicam Misericordia ... 1381.

Quellenansicht

fol. 252r
fol. 252v
fol. 253r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 252 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2857 (Zugriff am 19.04.2024)