Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

800 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 575.

StA Wü, MIB 9 fol. 222v

Datierung: 18. Oktober 1380

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27.

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden (3.000 Goldgulden) bei dem Frankfurter Bürger Brune zu Brunenfels und dessen Frau Ryle.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof in Speyer] schuldet seinem »lieben Getreuen«, dem Frankfurter (Franckenfurd) Bürger Brune zu Brunenfels und dessen Frau Ryle, deren Lehenserben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde, 3.000 Goldgulden, Frankfurter Währung, die ihm Brune zum Nutzen des Erzstiftes bar geliehen hat.

Um das Geld wieder einnehmen zu können, setzt der Erzbischof den Brune kraft dieser Urkunde gegen Auszahlungsbestätigungen in den Zoll zu Höchst (Hoeste). Was ihnen kommende Pfingsten von den 3.000 Gulden noch aussteht, soll ihnen der Erzbischof binnen einem Monat nach Mahnung zahlen.

Als Sicherheit vergeiselt sich der Erzbischof zunächst selbst und setzt ferner zu Geiseln: den Edlen, seinen »lieben Neffen« Johann von Eberstein (Ebirstein) und Claes vom Stein (Steine) den Jungen, beide Mainzer Domherren, Ruprecht Ulner, Amtmann zu Hofheim (Hofeheim) und die Zollschreiber Nicolaus zu Lahnstein (Lanstein) und Heinrich zu Ehrenfels (Erenfels).

Darüber hinaus setzt der Erzbischof zu Bürgen den Dompropst Endres von Brauneck (Brunecke), seinen »lieben Neffen« Eberhard (Ebirhard) Herrn zu Eppstein (Eppinstein), seinen »lieben Schwager«, Wilhem Flachen von Schwarzenberg (Swarczenberg), Domdekan, Johann von Rieneck (Rynecke), Domherr zu Mainz, Gorgen von Lindau (Lyndauwe), Ritter, Hartmud Beyer, Ritter und erzbischöflicher Burggraf zu Starkenburg, Eberhard (Ebirhard) von Fechenbach (Vechinbach), erzbischöflicher Viztum in Aschaffenburg (Aschaffinburg) sowie seinen »lieben Getreuen« Konrad (Conrad) Rabenold, erzbischöflichen Speiser (spiser).

Werden Brune und die Seinen am Zoll gehindert oder erhalten ihr Geld nicht zur ausgemachten Zeit, haben der Erzbischof und seine Mitgeiseln und Bürgen auf mündliche oder schriftliche Mahnung hin binnen 14 Tagen persönlich nach Frankfurt (Franckenfurd) in eine öffentliche Herberge zum Einlager (leistunge) einzureiten. Jeder Bürge hat zusätzlich ein Pferd und einen Knecht dorthin zu senden.

Die Geiselschaft endet erst, wenn das Geld bezahlt ist. Geiseln und Bürgen dürfen sich nicht gegenseitig entschuldigen. Stirbt ein Bürge oder eine Geisel oder geht außer Landes, muss der Erzbischof auf Mahnung binnen vier Wochen gleichwertigen Ersatz stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen und Geiseln so lange Einlager halten.

Der Erzbischof verspricht seinen Geiseln und Bürgen, sie gütlich und ohne Eidesleistung aus der Verpflichtung zu lösen, und dabei schadlos zu halten. Die Bürgen und Geiseln bekennen an Eides statt, ihre Pflichten wahrzunehmen und nichts dagegen zu unternehmen.

Der Erzbischof und seine Mitgeiseln und Bürgen kündigen ihre Siegel an.

- Datum ...1380 ...in die sancti Luce ewangeliste.

Quellenansicht

fol. 222v
fol. 223r
fol. 223v

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 222v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2780 (Zugriff am 20.04.2024)