Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

800 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 551.

StA Wü, MIB 9 fol. 212

Datierung: 9. Juni 1380

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz einigt sich mit Raugraf Philipp [II.], Herrn auf der Neuen- und Altenbaumburg, bezüglich der Burg Rockenhausen.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof in Speyer] hat sich mit dem Edlen seinem »lieben Neffen« Raugraf Philipp [II.], Herr zu der Neuen- und Altenbaumburg (zu der Nuwen und zu der alten Beymburg) bezüglich der Burg Rockenhausen gütlich verglichen. Auch alle Feindschaft und daraus entstandene Forderungen und Ansprüche gelten als beigelegt und gesühnt.

Mit Willen und Wissen des Mainzer Dompropstes Endres von Brauneck (Brunecke) und des Mainzer Domkapitels, aus Freundschaft und Liebe zu seiner lieben nyffteln, der Raugräfin Agnes (Angnese), der Mutter des Rauggrafen, verleiht der Erzbischof kraft dieser Urkunde die Hälfte von Schloss Rockenhausen, burg und stad auf Lebenszeit. Die zugehörigen Güterpartikel und Einkünfte in Stadt und Gemarkung werden ungeteilt und gemeinsam, jedoch nur zur Hälfte von jeder Partei, besessen. Auch die Weinberge und Güter, die bisher durch die Raugrafen alleine bebaut worden sind, werden jetzt gemeinsam besessen. Nach dem Tod der Agnes soll die Hälfte an Raugraf Philipp und seine Erben fallen, die dann ebenfalls den Burgfrieden beschwören müssen.

Raufgräfin Agnes darf ihre Herrschaftshälfte weder ganz noch teilweise verschreiben oder versetzen. Überlässt Agnes ihrem Sohn und Erben, Raugraf Philipp, ihre Hälfte oder ein Viertel, gelangt das Gut erst dann in dessen Besitz, wenn der Burgfrieden gegenüber Mainz beschworen worden ist. Auch Mainz darf seine Hälfte nur mit Einverständnis (willen und verhengnisse) der Raugrafen verpfänden.

Der Erzbischof verpflichtet die raugräfliche Partei, die Holden (armenlute) zu Rockenhausen bei den überkommenen Freiheiten und Gnadenerweisen zu belassen, sie über die gewöhnliche Steuer hinaus auch nicht weiter zu belasten.
Beide Parteien können einen Amtmann in Rockenhausen einsetzen, die beide den Burgfrieden beschwören müssen.

Die raugräfliche Hälfte ist Offenhaus der Mainzer, aus ihr darf Mainz kein Schaden zugefügt werden. Dies gilt auch für andere raugräfliche Burgen.

Für verpfändete raugräfliche Schlösser wird Mainz das Vorlösungsrecht eingeräumt.
Stellen die Raugrafen künftig Forderungen an Mainz, benennt der Erzbischof fünf oder sieben seiner Ratleute, die sich des Streites annehmen sollen. Deren Mehrheitsentscheidung, die innerhalb von zwei Monaten erfolgen muss, ist für beide Seiten verbindlich. Geschieht dies nicht, kann sich der Raugraf selbst behelfen, um zu seinem Recht zu gelangen.

Gerät der Raugraf mit dritten in Streit, muss er diesen erst dem erzbischöflichen Gericht vortragen, und zwar bevor es zu raube, zu brande oder zu vintschafft kommt. Dann ist Mainz ihnen bei allen Widrigkeiten behilflich.

Die Raugrafen sollen die Mainzer Geistlichkeit in allen Belangen in Ruhe lassen.
Streit zwischen den Parteien wird vor dem genannten Fünfer- bzw. Siebenergericht binnen 14 Tagen geschlichtet. Dessen Mehrheitsentscheidung ist für beide Seiten bindend.

- Datum Sabbato post diem sancti Bonifacij ... 1380.

Quellenansicht

fol. 212r
fol. 212v
fol. 213r
fol. 213v

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 212, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2760 (Zugriff am 28.03.2024)