Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 202 [02]

Datierung: 1. Juni 1380

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden (2.000 Gulden) bei Erzbischof Kuno von Trier.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof in Speyer] schuldet seinem »lieben Herrn und Neffen« Erzbischof Kuno (Conen) zu Trier (Tryere) 2.000 kleine Gulden, Mainzer Währung, die dieser ihm zum Nutzen des Erzstiftes bar geliehen hat.

Erzbischof Adolf will das Geld am kommenden Martinstag [11. November] zurückzahlen.

Zur Sicherheit setzt er dem Trierer Geiseln, nämlich Graf Ruprecht von Nassau (Nassauwe), seinen »lieben Bruder«, Eberhard (Ebirhard) von Eppstein (Eppinstein), seinen »lieben Schwager«, Wilhelm Flach von Schwarzenberg (Swarczenberg), Domdekan, die beiden Domherren des Stiftes Mainz Johan von Eberstein (Ebirstein) und Claes von Stein (vom Steine) den jungen, die Ritter Emerich Rost von Waldeck (Waldecke), Gorge von Lindau (Lindauwe), Johan von Sooneck (Sanecke) und Siegfried von Lindau (Lindauwe), seine »lieben Heimlichen und Getreuen«.
Gerät Mainz in Zahlungsverzug sollen die Geiseln zusammen mit zwei Knechten und zwei Pferden ungemahnt binnen 14 Tagen zum Einlager in Koblenz (Cobelencze) in ein öffentliches Wirtshaus einreiten. Dort müssen sie so lange bleiben bis die Schuld bezahlt ist.

Ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen.

Stirbt eine Geisel oder geht außer Landes, muss Mainz auf entsprechende Mahnung binnen 14 Tagen gleichwertigen Ersatz stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen binnen 14 Tagen nach erfolgter Mahnung so lange zum Einlager einreiten.

Der Erzbischof verspricht seinen Geiseln, sie gütlich ohne Eidesleistung ihrer Verpflichtung zu entheben und dabei schadlos zu halten. Er kündigt sein Siegel an.
Die Geiseln versprechen gute Geiseln zu sein und sich der Pflicht unter keinen Umständen zu entziehen. Sie kündigen ihre Siegel an.

- Datum Bingen feria sexta post diem sancti Maximini ... 1380.

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fol. 202r
fol. 202v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 202 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2728 (Zugriff am 28.03.2024)