Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 194v [02]

Datierung: 22. Februar 1380

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27 (mit Verweis auf: Joannis 1, 692f. - Dahl, Lorsch S. 90. - Wenck 1, 437 (falsch zu 1386), - Scriba 3, 222 Nr. 3307 (falsch zu 18. Januar)).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz vergleicht sich nach dem Krieg mit Diether Kämmerer von Worms und der Stadt Bensheim.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz und Bischof von Speyer] urkundet in der Angelegenheit des Diether (Dyther) Kämmerer (Kem(m)erer) von Worms (Wormeß) und der Stadt Bensheim. Auf einem anberaumten Schlichtungstag hatten sich die beiderseitigen Schlichter weder auf einen »Ungeraden« noch einen »Obermann« einigen können. Nun sühnte sich der Erzbischof auf diese Weise mit Diether.

Der Erzbischof schuldet ihm zur Lösung des erzbischöflichen Bruders Johann von Nassau und der anderen erzbischöflichen Freunde, die Diether im Krieg mit der Stadt Bensheim gefangen genommen hat, 6.000 Goldgulden, die er zur Hälfte kommende Weihnachten wahlweise zu Mainz (Mencze), Worms oder Speyer (Spire), und zur Hälfte an Martini danach [11. November 1381] bezahlen soll.

Der Erzbischof setzt ihm zu Geiseln: die Edlen Johann von Nassau (Nasß(au)), seinen Bruder, Otte von Nassau, seinen »Neffen«, Johann von Sayn (Seyne) gen. von Greifenstein (Griffenstein), die Ritter Conrad von Frankenstein, Gerhard von Bernbach, erzbischöflicher Hofmeister, Heinrich von Hattstein (Hatstein), Georg Vetzer, Henne von Hattstein, Gorge von Sulzbach (Solczbach), Claes vom Leibolz (Leybolcz), erzbischöflicher Schenk, Henne von Langenau (Langenauwe) und Henne von Hofheim (Hofeheim), seine »lieben Getreuen«.

Der Erzbischof setzt ihm ferner zu Bürgen: den Edlen, seinen »lieben Neffen« Johann von Eberstein (Ebirstein), die »ehrbaren« Wilhelm Flachen und Claes von Stein (vom Steine), den Jungen, beide Mainzer Domherren, die Ritter Conrad von Bickenbach, [Hermann?] Bube von Gabsheim (Geispenheim), Eberhard (Ebirhard) Rüdt (Ruden), Heinrich Groschlag (Graslag), Hartmud Beyer, Johann von Lautern (Lutern), Gorge von Lindau (Lindauwe) [a], Heinrich Brodel, Amtmann zu Kestenburg, Friedrich von Lautern (Lutern) [b], Amtmann zu Deidesheim (Dydensheim), Jekel von Altorf, Conrad Rabenolt und Hennechin Rabenolt von Ernsthofen, seine »lieben Heimlichen und Getreuen«.

Geraten der Erzbischof bzw. das Stift Mainz in Zahlungsverzug, können die Gläubiger die Geiseln und Bürgern mündlich oder schriftlich mahnen. Die Geiseln müssen dann binnen acht Tagen persönlich in Mainz, Worms oder Speyer in einem ihnen von Diether angewiesenen öffentlichen Wirtshaus Einlager halten (leisten). Die Bürgen müssen dazu jeder einen Knecht und ein Pferd mitbringen. Ausfallende Pferde und Knechte sind zu ersetzen. Das Einlager endet erst, wenn Diether, seine Erben oder der rechtmäßige Inhaber dieser Urkunde, das ausstehende Geld bekommen haben.

Stirbt eine Geisel oder ein Bürge und geht außer Landes, muss binnen 14 Tagen nach Mahnung gleichwertiger Ersatz gestellt werden. Geschieht dies nicht, müssen die übrigen Geiseln und Bürgen so lange zur Leistung einreiten. Keine Geisel darf das Land verlassen, so lange das Geld nicht vereinbarungsgemäß bezahlt ist.

Der Erzbischof verspricht seinen Geiseln und Bürgen, sie schadlos zu halten und aus der Verpflichtung zu befreien. Die Geiseln und Bürgen geloben, gute Geiseln und Bürgen zu sein. Sie dürfen sich nicht gegenseitig entschuldigen. Gegen das Gut solcher Geiseln und Bürgen, die die Leistung verweigern, kann Diether Kämmerer mit oder ohne Gericht vorgehen. Entstehen Diether dabei Kosten (schaden), so hat der Erzbischof dafür aufzukommen.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel, ebenso die Geiseln und Bürgen.

- Datum ... 1380 in die sancti Petri ad Kathedram.

Quellenkommentar:

Fußnotenapparat:

[a] Nachgetragen von anderer Hand an Stelle von Johan Ryscher den Jungen, dabei ist nur Johan Ryscher getilt nicht "den Jungen".
[b] Von anderer Hand überschrieben an Stelle von Heinrich Ring, unser Amtmann zu Dydesheim, wobei nur Heinr. Ring getilgt ist, nicht der Rest.

Quellenansicht

fol. 194v
fol. 195r
fol. 195v
fol. 196r

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 194v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2717 (Zugriff am 29.03.2024)