Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 196v

Datierung: 23. April 1380

Quelle

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2 und Nr. 27 (Mit Verweis auf: Or. Perg. Magdeburg (Eichsfeld 41). Beide Siegel abgefallen, Pressel erhalten. - Abschrift aus dem MIB: 16.Jh., Magdeburg, Kopiar 1538 (152) f. 57. - Magdeburg, Kopiar 1379 (151) f. 41. - Abschrift von 1575: Würzburg, Mainzer Bücher 13 (Eichsfeldische Händel) f. 1. - Entsprechende Urkunde des Siegfried von Bültzingsleben (Bulczingeslebin) 5/11 mut. mutandis wörtlich gleich der erzbischöflichen vom gleichen Tag 1380 uff sant Georgen dag des heylgen mertelers. Or.Perg. München, Reichsarchiv, Mainz, Domkapitel fasc. 133. anhangendes Siegel, beschädigt. - Revers des Syfrid von Bulczingesleybin mit eingerückter Urkunde Adolfs: d. Eltevil feria tercia post diem sancti Georgii 1380 [24. April]: Or. Perg. München, Reichsarchiv, Erzstift Mainz, fasc. 123. Siegel abgefallen. - Regesta Boica 10, 54. - Erwähnt: Friedensburg, Landgraf Hermann II. 39).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz nimmt die Abrechnung seines Amtmannes Siegfried von Bültzingsleben für die Ämter Rusteberg, Bischofsstein und Harburg entgegen. Der Erzbischof bleibt ihm Geld schuldig und setzt ihm Pfänder als Sicherheit.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof zu Speyer] nimmt die Abrechnung seines »lieben Getreuen« Siegfried (Syfrid) von Bültzingsleben (Bulczingesleyben) d.J., Amtmann zu Rusteberg, entgegen, und zwar vom Amt Rusteberg, vom Amt Bischofsstein (Steine) und vom Schloss Harburg. Sie beinhaltet alle Einnahmen und Ausgaben, die Siegfried und alle, die bei ihm sind, gemacht haben und über die Verluste Siegfrieds und derer, die mit ihm im Dienste des Stiftes geritten sind und gedient haben. Dagegen sind die Hengste und Pferde, die verloren wurden, als Adolfs Freunde bei unserm herren und nefen Abt Konrad (Conrade) von Fulda eine Niederlage erlitten, und zwar durch den Landgrafen von Hessen, die von Buchenau (Buchenauwe) und durch die von Rockenrode (Rickenrode), sowie die vor Melsungen (Milsungen, Mylsungen) verloren gegangenen Pferde, nicht in dieser Rechnung enthalten.

Da nun Adolf dem Siegfried die ihm dafür geschuldeten 1.662 Mark 37 Schillinge und 9 Pfennige, Heiligenstädter Währung, momentan wegen anderer Stiftsschulden nicht ausbezahlen kann, verpfändet er ihm mit Einverständnis des Dompropstes Endres von Brauneck (Brunecke) und des Domkapitels seinen Teil der mainzischen Burgen Harburg (zu der Harburg) und Worbis (zu Worbeße) mit allen Rechten, Zinsen, Nutzungen und Gefällen, und seinen Teil von Bischofsstein (zum Steine), der zur Zeit ledig und lois ist, samt allem Zubehör. Siegfried soll die Burgen auf eigene Kosten innehaben. 

Erzbischof Adolf kann die Pfänder jederzeit bei einmonatiger Kündigungsfrist mit der Pfandsumme, ohne jeden Aufschlag, einlösen. Wenn Adolf die andere Hälfte der Harburg und von Worbis von seinen Städten Duderstadt (Dudirstad) und Heiligenstadt (Heiligenstad) löst (gequite(t) und ledig gemacht), so soll Siegfried auch diese Teile beider Burgen mit allen Renten, Nutzungen und Gefällen als Pfand erhalten und dafür den Teil von Bischofsstein (Steine) mit Zubehör dem Erzbischof zurückgeben. 

Siegfried und seine Erben dürfen mit Willen des Erzbischofs und Domkapitels die verpfändeten Teile ganz oder zum Teil für die Pfandsumme, aber nicht höher, einem Standesgenossen, der aber Mann oder Burgmann des Stiftes sein muss, weiterverpfänden. Dieser hat dann dem Erzbischof eine besiegelte Urkunde bezüglich des Lösungsrecht des Stiftes zu geben.

Wächter, Turmknechte und Pförtner sollen dem Erzbischof und Stift als Eigentümern (zu unser eygenschafft unde herrschaft), dem Siegfried als dem Pfandinhaber (zu seinem gelte und phantschafft) schwören und mit den Schlössern gehorsam sein und gewarten. 

Die Schlösser stehen dem Erzbischof und seinem Stift für Aktionen gegen Jedermann offen.

Gehen sie in Kriegen des Stiftes verloren, so erhält Siegfried sein Geld auf andere Stiftschlösser angewiesen oder wird auf andere Weise sichergestellt. Verliert Siegfried die Burgen in eigener Sache, so soll das Stift die Schlösser, Siegfried aber sein Geld eingebüßt haben. 

Der Dompropst Endres von Brauneck und das Domkapitel bekunden ihre Zustimmung und hängen das Siegel des Kapitels zu demjenigen Adolfs. 

Datum Eltevil ipso die sancti Georgii 1380.

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fol. 196v
fol. 197r
fol. 197v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 196v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2715 (Zugriff am 25.04.2024)