Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 191

Datierung: 28. März 1380

Quelle

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz, Bischof zu Speyer, hat von Henne Berwolffe und dessen Vetter Berwolffe 1.000 Goldgulden zum Nutzen des Schlosses zu Speyer geliehen und regelt jetzt die Rückzahlung.

Vollregest:

L(itte)ra data Johannj Berwolffe et Berwolff civib(us) Maguntinen(sis).

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof zu Speyer] hat von seinen »besonderen Freuden« Henne Berwolffe und dessen Vetter Berwolffe, Bürgern zu Mainz (Mencze) 1.000 kleine Goldgulden von Florenz, Mainzer Währung, geliehen, die der Erzbischof zum Nutzen des Schlosses (sloße) zu Speyer (Spiren) verwendet hat. Der Erzbischof gelobt, diese 1.000 Gulden am kommenden Michahelis-Tag [29. September] den beiden, deren Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde zurückzuzahlen.

Er setzt dafür als Bürgen: Ruprecht Graf zu Nassau (Nassauwe), seinen »Vetter«, die Domherren Johann von Eberstein (Ebirstein), seinen »Neffen«, und Claes vom Steine den Jungen, ferner Ospertus von Amöneburg (Ameneburg), erzbischöflichen Siegler, sowie Heinrich (Heinr(ich)), den erzbischöflichen Zollschreiber zu Ehrenfels (Erenfels), seinen »lieben Getreuen«.

Gerät Mainz in Zahlungsverzug, können die Gläubiger die Bürgen einzeln oder gemeinsam schriftlich oder mündlich mahnen, die dann binnen 14 Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd nach Mainz (Mencze) in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge ins Einlager so lange schicken müssen, bis die Schuld beglichen ist.

Ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen.

Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes muss Mainz auf Mahnung binnen 8 Tagen einen gleichwertigen Ersatzbürgen stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen binnen 14 Tage so lange Einlager halten. Mainz verspricht seinen Bürgen, sie gütlich und ohne Eidesleistung aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Die Bürgen bekennen, gute Bürgen zu sein.

Erzbischof und Bürgen kündigen ihre Siegel an.

- Datum Eltevil feria quarta post Pasche ... 1380.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 191, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2711 (Zugriff am 19.04.2024)