Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 183

Datierung: 5. März 1380

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Dreijähriges Bündnis zwischen Erzbischof Adolf von Mainz, Bischof zu Speyer und dem Straßburger Erzbischof Friedrich.

Vollregest:

Erzbischof Adolf [von Mainz, Bischof zu Speyer] hat sich zum Nutzen des Landes für drei Jahre mit Bischof Friedrich (Friderich) von Straßburg vereinigt.

[1] Erzbischof Adolf, seine Diener und Untertanen werden während der drei Jahre nichts gegen Straßburg unternehmen.
[2] Adolf wird Feinde Straßburgs in seinen Schlössern, Landen und Gebieten weder aufnehmen und verpflegen, noch dies durch Dritte ermöglichen.
[3] Wird Bischof Friedrich angegriffen und geraubtes Gut in erzbischöfliches Gebiet verbracht, werden die erzbischöflichen Amtleute nach Aufforderung durch die Straßburger dagegen vorgehen.
[4] Für Streitigkeiten zwischen mainzischen, speyerischen und Straßburger Leuten werden von mainzischer Seite der Ritter Johan von Lucis, bischöflicher Vogt zu Kislau (Kyselauwe), von Straßburger Seite Ritter Lutold Beger, Straßburger Vogt zu Molsheim, zu vereidigten Schiedsleuten bestimmt. Ist Mainz klagende Partei, bestellt Straßburg einen dritte(n)man aus seinem Rat als vereidigten Obermann. Mahnt Mainz die drei Schiedsleute, müssen sich diese binnen 14 Tagen nach Seltz (Selse) begeben. Ist Seltz zu unsicher, sollen sie nach Reichshofen (Richshofen) reiten und dort Klage, Ansprache und Antwort der streitenden Partei anhören. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, entscheidet das Schiedsgericht binnen 14 Tagen mit einem für beide Parteien verbindlichen Mehrheitsspruch. Ist Straßburg klagende Partei vollzieht sich das Verfahren in gleicher Weise mit einem mainzischen Obmann. Das Urteil wird schriftlich niedergelegt. Wer sich nicht an das Urteil hält, wird für friedlos erklärt, beide Parteien gehen dann gemeinsam gegen den Vertragsbruch vor. Mainzische Mahnungen sind dem Straßburger Amtmann in Zabern (Czabern) genannt Bischoffzabern im Elsass (Elsaßen) zu überreichen, straßburgische Mahnungen im mainzischen Lauterburg (Luterburg). Stirbt ein Schiedsmann oder ist verhindert, muss auf Mahnung von der jeweiligen Partei binnen 14 Tagen Ersatz geschaffen werden.
[5] Ist Adolf dem Bischof Friedrich noch aus der Zeit, ehe er Erzbischof war, Geld schuldig, wird Adolf diese gütlich ausgleichen. Stehen Straßburg daraus Pfänder zu, sollen die Straßburger diese in das dem Pfändungsort nächst gelegene Straßburger Schloss führen und dort einen Monat lang verwahren. Geschieht dann nichts, können sie die Güter nach einem Monat verkaufen. Der Verkaufserlös wird dann von der mainzischen Schuld abgerechnet. Gefangenen steht binnen einem Monat ein Tag zu. Werden sie dort nit gerichtet, bleiben sie in Haft bis sie gerichtet werden. Weiteres entscheidet das Schiedsgericht.
[6] Diener und Untertanen, die sich nicht an die vorstehenden Bestimmungen halten, gelten als friedlos. Beide Parteien sind sich bei der Abstellung der Friedlosigkeit in der Weise behilflich, dass sie den Übeltäter weder dulden und beherbergen noch verpflegen.
[7] Streitpunkte zwischen Erzbischof und Bischof im Bereich von Eigen-, Erb- und Lehngüter gehören nicht vor das oben genannte Schiedsgericht.

- Datum Landauwe Sabbato ante diem Reminisscere ... 1380.

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fol. 183r
fol. 183v
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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 183, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2685 (Zugriff am 28.03.2024)