Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 012

Datierung: 4. Januar 1375

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz schließt mit Pfalzgraf Stephan, Herzog in Bayern, ein Hilfeabkommen im erzbischöflichen Krieg mit den Markgrafen von Meißen.

Vollregest:

L(ite)ra data d(omi)no Stephano duci Bavar(ie).

Elekt Adolf von Mainz, Bischof zu Speyerhat sich gegenüber seinem »lieben Oheim« Stephan, Pfalzgraf bei Rhein (Ryne) und Herzog in Bayern (Beyern) verpflichtet, wegen der Hilfe und wegen des Rates, die und den der Pfalzgraf ihm erweisen soll und bereits erwiesen hat, gegen Ludwig von Meißen (Missen), ehemaligen Bischof von Bamberg (Babinb(er)g) und dessen Brüder die Markgrafen Friedrich, Balthasar und Wilhelm bzw. deren Helfer und Diener.

Der Pfalzgraf soll gewapenete(s) volke, es sei lutzel od(er) vil, auf die Burgen (vesten) des Erzbischofs schicken und in seine befestigten Plätze (schloz). Der Erzbischof sorgt für die Verpflegung. Hilft der Pfalzgraf mit macht, muss der Erzbischof für Brot und Wein sorgen. Ist kein Wein vorhanden, liefert der Erzbischof Bier, andere Kost muss der Erzbischof nicht stellen.

Sind dem Pfalzgrafen großer Schaden und große Kosten entstanden und hat er zwei ganze Jahre Hilfe geleistet, will der Erzbischof diese Kosten billich bedenken und üernehmen. Johan von Ochsenstein (Ohssensteyn), Domdekan in Straßburg (Strazburg), und Gotze von Hohenlohe (Hoenloch) der Junge werden den Schaden begutachten (sullen sten an ...Johanse ... Gotzen). Was die beiden dem Erzbischof als geziemend melden, will Adolf dem Pfalzgrafen zahlen.

Sollte Pfalzgraf Stephan versterben, gehen die vorgenannten Pflichten und Ansprüche auf seinen Bruder Herzog Friedrich von Bayern über. Herzog Friedrich darf während der Dauer des Krieges niemand anderem helfen.

Sollte Herzog Stephan bei eigenen Unternehmungen im velde Verluste erleiden, Gefangene oder verlorene Pferde (an hengesten oder an pherden) beklagen, ist der Erzbischof dem Pfalzgrafen nichts schuldig. Handeln Pfalzgraf Stephan oder die Seinen aber in erzbischöflichen Unternehmungen und gewinnen befestigte Plätze, nehmen Gefangene oder erbeuten andere Habe, kann der Erzbischof keine Ansprüche daran anmelden. Eine Ausnahme ist es, wenn der eine oder andere Markgraf von Meißen gefangen genommen wird, der oder die müssen dem Erzbischof überstellt werden.

Verliert der Herzog eine Schlacht und wird im erzbischöflichen Krieg gefangen genommen, wird der Erzbischof keine Verhandlungen (benichtunge oder ubertrage) mit denen von Meißen aufnehmen, bevor der Herzog wieder frei ist.
Kann Pfalzgraf Stephan es bewerkstelligen, dass Adolf als Erzbischof bestätigt oder vom Mainzer Stift providiert wird, werden die geschlossenen Hilfeabkommen gegenstandslos. Alle Urkunden sind dann herauszugegeben, ausgenommen die Urkunde [...] [Der Text bricht hier ab].

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fol. 12r
fol. 12v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 012, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2625 (Zugriff am 16.04.2024)