Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 011

Datierung: 15. Juni 1377

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz schuldet Pfalzgrafen Stephan 5.500 Goldgulden. Er will das Geld bis Weihnachten zurückzahlen.

Vollregest:

Adolf, erwählter Erzbischof von Mainz, Bischof in Speyer schuldet dem rheinischen Pfalzgrafen Stephan, Herzog in Bayern (Beyern), seinem »lieben Herren und Oheim« 5.500 Goldgulden wegen der Hilfe, die Pfalzgraf Stephan ihm gegen Markgraf Ludwig von Meißen. ehemals Bischof in Bamberg (Babenberg) sowie gegen dessen Brüder und Helfer, schriftlich zugesagt hat.

Der Erzbischof will 2.000 Gulden am kommenden Frauentag Assumptio [15. August] und 3.500 an der darauffolgenden Weihnachten bezahlen.

Als Sicherheit setzt der Erzbischof Bürgen: seinen »ieben Oheim«Gerlach von Hohenlohe (Hoenloch), seinen »lieben Vetter« Ruprecht Graf von Nassau (Nassawe), die Mainzer Domherren Wilhelm Flach, Claes (Clais) vom Stein (Steyn) den Jungen und Konrad (Conrad) von Weinsberg (Winsperg), sowie seinen Marschall und »lieben Getreuen« Emmerich Rost, Ritter von Waldeck (Waldecke).

Sollte Erzbischof Adolf in Zahlungsverzug geraten, kann der Pfalzgraf die Bürgen einzeln oder gesamthaft, mündlich oder schriftlich, mahnen. Diese sowie der Erzbischof müssen dann jeder einen ehrbaren Knecht und zwei Pferde (perdin) in die Stadt Selz (Sels) in ein ihnen angewiesenes öffentliches Wirtshaus zum Einlager (leystunge) so lange entsenden, bis die Schulsummer vollständig bezahlt ist.
Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss unverzüglich bzw. auf Mahnung innerhalb vier Wochen, ein neuer Bürge gestellt werden. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager leisten.

Herzog Stephan hat Hansen den Jägermeyste (jegermeyster), seinen Kammermeister, und Albrecht von Bachenstein (Bachinsteyn), Domherrn in Würzburg (Wirtzb[urg]), mit der Abwicklung der Bürgschaften und der Geldübergabe betraut.

Ist das Geld ordnungsgemäß zurückgezahlt, müssen die Schuldurkunden zurückgegeben werden.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Der Erzbischof und die Bürgen kündigen ihre Siegel an.

- [Gegeben] 1377 an sant Vites dage des heylgen mertelers.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 011, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2624 (Zugriff am 20.04.2024)