Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 169v

Datierung: 10. November 1379

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Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz sagt dem Mainzer Domherrn Albrecht Hofart für geleistete und künftig erwartete Dienste verschiedene Privilegien zu.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz und Bischof von Speyer] gelobt seinem »lieben Besonderen«, dem Albrecht Hofart (Hoffard), [Mainzer Domherr], für getreue geleistete und künftig erwartete Dienste folgende Punkte:

Er will ihn und seine Güter nach bestem Vermögen schützen und schirmen. Er wird ihn bei seinen Pfründen zu Mainz (Mencze), zu Speyer (Spire) und zu Wimpfen (Wymphen) sowie bei der Pastoriei zu Bretheym behalten, bei allen seinen Gottesgaben und Benefizien, und auch bei solchen Benefizien, die er etwa noch rechtmäßig gewinnt und endlich bei allen Privilegien und Handfesten von Päpsten und Kaisern.

Erleidet Albrecht in Angelegenheiten des Erzbschofs oder seines Stiftes Schaden an seinen Benefizien, Gülten oder Gütern, gleich welcher Art und Herkunft, ausdrücklich wird auch Gefangenschaft erwähnt, so wird der Erzbischof ihn entschädigen. Geschieht dies nicht, kann Albrecht das Verlorene von den Zöllen zu Gernsheim (G(er)nsheim) und Ehrenfels (Erenfels) oder, wenn dort zu wenig Geld eingeht, von andern Gülten des Erzstiftes erheben. Die dortigen Zollschreiber werden angewiesen, entsprechend vorzugehen.

Entsteht Streit über diesen Ersatz, so sollen beide Parteien binnen 14 Tagen einen Schiedsmann stellen, die Domherren mehrheitlich einen Obermann bestimmen. Deren Mehrsheitsentscheidung soll dann bindend sein.

Der Erzbischof soll ohne Wissen Albrechts weder das Stift aufgeben noch einen Krieg, in den auch Albrecht über das Stift verwickelt ist, durch eine Sühne beenden. Steht Albrecht dem Erzbischof zu Recht und wird ihm dann von seinem Gegner das Recht verweigert, so hilft ihm der Erzbischof nach bestem Vermögen und öffnet ihm alle seine Schlösser. Der Erzbischof soll sich von dieser Verpflichtung von Niemandem dispensieren lassen oder ähnliches zulassen.

Albrechts Feinde werden vom Erzbischof nicht unterstützt. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

Datum Eltevil in vigilia sancti Martini … 1379.

Quellenansicht

fol. 169v
fol. 170r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 169v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2558 (Zugriff am 23.04.2024)