Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 009

Datierung: 20. Juni 1377

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz bestätigt, dass Lebichin, Lombarder zu Bingen, ihm 1.500 Gulden dafür gezahlt hat, dass er mit seinen Söhnen 15 Jahre lang in Bingen wohnen darf.

Vollregest:

Adolf [erwähler Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] bestätigt, dass Lebichin, Lombarder (lamperter) zu Bingen, ihm für das Privileg des Erzbischofs und des Kapitels, dass er nämlich mit seinen Söhnen 15 Jahre lang in Bingen wohnen darf, 1.500 Gulen bezahlt hat. Diese sollen von dem für die 15 Jahre zu zahlenden Zins abgerechnet werden, sodass er, da er jährlich zu Martini [11. November] 150 Gulden zahlen soll, für 10 Jahre, vom kommendem Martini an gerechnet, nichts mehr zu zahlen braucht. Adolf quittiert dem Lebichin und seinen Söhnen Gerhart und Bernhard über diese 1.500 Guden.

Adolf setzt ihnen aus dem Gremium der Domherren, von denen sie eine Urkunde darüber haben, gute Bürgen, die, falls Adolf stirbt oder das Erzstift aufgibt, keinen an die Spitze des Erzstiftes gelangen lassen sollen, der nicht vorher dem Lewe und seinen Söhnen diesen Sachverhalt bestätigt hat. Ein eventueller Ersatzbürge ist aus der Schar der Mainzer Domherren binnen Monatsfrist zu setzen. Die Bürgen sollen dem Lewe ihre offenen Briefe mit anhangendem Siegel darüber geben. 

Datum Bingen 1377 sabbato ante diem sancti Johannis baptiste.

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fol. 9r
fol. 9v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 009, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2551 (Zugriff am 28.03.2024)