Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 297 [10]

Datierung: 1. April 1375

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 25 (mit Verweis auf: Beyer, UB Erfurt Bd. II, S. 548, Nr. 750).

Inhalt

Kopfregest:

Der Mainzer Domdekan Heinrich Beyer zu Boppard gibt dem Prior und Lektor der Augustiner zu Erfurt für ein Jahr das Recht, die Beichte abzunehmen.

Vollregest:

Heinrich [Beyer zu Boppard], [Mainzer Dom-] Dekan (dominus Henricus Decanus) gibt kraft der ihm [von Adolf, erwähltem Erzbischof zu Mainz] verliehenen Vollmacht dem Prior und Lektor der Augustiner zu Erfurt (in oppido Erfurdense) für ein Jahr das Recht, die Beichte abzunehmen [und die Sakramente zu spenden] (de audienda confess. etc.). [a]

- Datum 1381 [b] prima die mensis Aprilis.

Quellenkommentar:

Vor März 1375 waren auf Weisung des für den Elekten Adolf optierenden Erfurter Rates diejenigen Geistlichen, die auf der Seite des Mainzer Erzbischofs Ludwig standen und aufgrund eines gegen Erfurt erlassenen päpstlichen Interdiktes den Gottesdienst eingestellt hatten, durch Bewaffnete aus der Stadt vertrieben worden. Der seit Ende März in Erfurt weilende Mainzer Domdekan erteilte daraufhin in der Zeit vom 1. bis 14. April 1375 mehreren auf der Seite Adolfs und des Stadtrates stehenden Geistlichen vorläufig für ein Jahr das Recht, in den ihnen jeweils besonders zugewiesenen, verlassenen Pfarrkirchen Gottesdienst zu halten, um die Seelsorge für die Bevölkerung in Erfurt wieder zu verbessern. Die so eingesetzten Geistlichen erhielten zugleich alle Einkünfte ihrer neuen Pfarrkirche, soweit diese jeweils dem Pfarrer zustanden. Diese Verleihungen sind im Mainzer Ingrossaturbuch 9, fol. 297r und 301r in Form kurzer Notitiae zusammengestellt. [c]

Fußnotenapparat:

[a] Die Formel für die übrigen Vollmachten gilt hier zwar nicht, doch darf man das »etc.« auf die Spendung der Sakramente beziehen.
[b] In dieser Notitia versehentlich »Millesimo ccclxxxi« statt »Millesimo ccclxxv«. Die richtige Datierung ergibt sich aus dem Zusammenhang.
[c] Beyer, Urkundenbuch, S. 548-549 gibt allerdings irrtümlich völlig verschiedenartige Verleihungen als gleichlautend wieder und läßt andere ganz weg. Vgl. Zur Einordnung siehe auch Beyer, Erfurt im Kampfe zum seine Selbständigkeit gegen die Wettiner 1370-1382, in: Jahrbücher der Königlichen Akademie gemeinnütziger Wissenschaften zu Erfurt, NF. 20 (1900), S. 229-267, hier S. 239-241.

Quellenansicht

fol. 297r

Metadaten

Personenindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 297 [10], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1947 (Zugriff am 24.04.2024)