Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 157

Datierung: 26. September 1379

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung von 330 Goldgulden, die er von Gelijs, Bürger zu Neuß im Kölner Stift, zum Nutzen des Mainzer Stiftes geliehen hat.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] hat von dem erb(er)n manne Gelijs von deme Ofer, Bürger zu Neuß (Nuosse) im Kölner (Colne) Stift, 330 Goldgulden bar zum Nutzern des Stiftes Mainz (Mencze) geliehen und seine Schulden bei den Wolffen von Beckelnheim und ihren Gesellen bezahlt, die die ihnen vom Erzbischof gesetzten Bürgen zum Einlager (in leistunge) nach Kreuznach (Cruczenach) gemahnt hatten. Er gelobt dem Gelijs, diese 330 Gulden am kommenden Lamprechtstag [17. September] zu bezahlen.

Als Sicherheit setzt er ihm zu Bürgen: seinen »lieben Neffen«, den Mainzer Dompropst Endres von Brauneck (Brunecke), den Schulmeister Otto (Otte) von Schönburg (Schonenburg), die Mainzer Domherren Johann von Eberstein (Ebirstein), Johann von Rieneck (Rynecke), Wilhelm Flache und Claes vom Stein (Steine) d.J., seine »lieben Heimlichen«.

Zahlt Mainz nicht wie vereinbart, können die Gläubiger die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen, die dann binnen 14 Tagen jeder ein Pferd und einen Knecht nach Mainz (Mencze) oder Oberwesel (Wysel), Gelijs entscheidet, in eine öffentliche Herberge so lange zum Einlager schicken sollen, bis die Schuld einschließlich möglicher Verzugskosten wie etwa Botenlohn bezahlt ist.

Ausfallende Pferde müssen vom Bürgen ersetzt werden. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss Erzbischof Adolf auf Mahnung binnen einem Monat einen gleichwertigen Ersatzbürgen stellen. Geschieht dies nicht, müssen die verbliebenen Bürgen so lange Einlager halten.

Erzbischof Adolf verspricht seinen Bürgen, sie gütlich zu lösen und dabei schadlos zu halten. Die Bürgen bekennen sich zu ihren Pflichten und geloben, gute Bürgen zu sein.

Sie siegeln. Da Johann von Rieneck kein eigenes Siegel bei sich hat, siegelt er unter dem Siegel seines Neffen Johann von Eberstein, was dieser bestätigt.

- Datum Eltevil feria secunda ante diem sancti Michahelis … 1379.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 157, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1649 (Zugriff am 19.04.2024)