Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 152v

Datierung: 17. Juli 1379

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2 und Nr. 27 (mit Verweis auf: Friedensburg, Landgraf Hermann II, S. 45, Note ***).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz einigt sich mit dem Ritter Herman von Falkenberg und dessen Frau Else bezüglich ihrer Schadenersatzansprüche.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof zu und Bischof von Speyer] hat sich mit seinem »lieben Getreuen«, dem Ritter Herman [IV.] von Falkenberg (Falkinberg) und dessen Frau Else bezüglich aller Forderungen, Proviantkosten (tzerunge), allen Schadensersatzes und des Verlustes an Hengsten und Pferden geeinigt, die dieser bis im Dienst für das Stift Mainz (Mentze) uff dem velde bis auf den heutigen Tag erlitten hat. Ausgenommen ist ein Hengst, den der Ritter Gerlach von Breitenbach (Breydenbach) im Beisein des Ritters Herman im erzbischöflichen Dienst vor Rockenhausen (Rockinhuse(n)) im Felde verloren hat.

Der Erzbischof bleibt Herman 500 Gulden schuldig, die er Ritter Hermann kraft dieser Urkunde auf jenem großen Turnosen am Zoll Gernsheim (G(er)nsheim) anweist, den jetzt Claes vom Steine der Junge, Domherr in Mainz (Mentze), innehat. Hat Claes die Summe, die ihm auf dem Turnosen verschrieben ist, erhalten, soll danach Ritter Hermann in den Genuss dieses Turnosen so lange eintreten, bis ihm, seiner Ehefrau Else bzw. beider Erben die geschuldeten 500 Gulden vollständig ausbezahlt worden sind. Ritter Herman muss über alle Auszahlungen dem Gernsheimer Zollschreiber eine Quittung geben. Ist das Geld vollständig bezahlt, ist diese Urkunde zurückzugeben, die dann ihre Gültigkeit verliert.

Der Erzbischof weist seinen Zollschreiber Heinrich (Heinr(ich)) in Gernsheim (G(er)nsheim) bzw. dessen Amtsnachfolger an, dem Ritter Hermann zu geloben und das Geld entsprechend auszuzahlen.

- Datum Eltevil dominica post Margarete … 1379.

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fol. 152v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 152v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1641 (Zugriff am 18.04.2024)