Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 112v

Datierung: 30. Juli 1378

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz nimmt Gente von Syberch und ihren »Eidam«» Michel zu J»»udenbürgern an.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] nimmt Gente von Syberch und Michel, ihren »Eidam«, samt Kindern und Gesinde zu Juden und Bürgern an. Sie dürfen nach Belieben in der erzbischöflichen Stadt Bingen oder in anderen erzbischöflichen Städten wohnen. Dies gilt ab heute bis Martini [11. November] über drei Jahre [1381].

Mainz wird sie wie andere erzstiftische Juden schützen und schirmen. Als Gegenleistung zahlen die Juden jährlich zu Martini 8 Goldgulden. Darüber hinaus wird ihnen nichts abverlangt. Sie können danach hinziehen, wohin sie wollen.
Will sie jemand anklagen, was sie an Leib oder Gut betrifft, der sollte ihnen zusprechen und solde sie bereden mit umbesprochen cristen unde und umbesprochen juden sementliche, die nicht ihre Feinde sind, wie dies Judenrecht ist und wie man dies Juden zubilligen soll. Sie genießen ansonsten alle Freiheiten, Gesetze und guten Gewohnheiten wie andere Bürger und Juden im Erzstift.

- Datum Eltvil feria sexta post diem sancti Jacobi apostoli ...1378.

Quellenansicht

fol. 112v
fol. 113r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 112v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1495 (Zugriff am 20.04.2024)