Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 239v [02]

Datierung: 7. Februar 1381

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Rückzahlung von 570 Gulden, die er dem Erfurter Bürger Frycze Amman schuldet.

Vollregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz schuldet dem ehrsamen Mann Frycze Amman, Bürger zu Nürnberg (Nurenberg) und dessen Erben 570 Gulden, die dieser für ihn für Kost und Zehrung in Nürnberg geliehen hat. Der Erzbischof und sein Stift sagen zu, das Geld kommende Halbfasten, dem Sonntag nach Letare [31. März], zurückzuzahlen. Geschieht dies nicht, kann Frycze das Geld bei Christen oder Juden leihen, die Zinsen werden auf die Schuld geschlagen.

Als Bürgen setzt der Erbischof die beiden Mainzer Domherren Johan von Eberstein (Ebirstein) und Claes vom Stein (Steine) den Jungen, Eberhard (Ebirhard) Rüdt (Ruden), erzbischöflichen Amtmann auf der Wildenburg (Wilde(n)b(er)g) und den Ritter Heinrich von der Spor, erzbischöflichen Hofmeister, seinen »lieben Getreuen«. Bei Zahlungsverzug müssen die Bürgen nach erfolgter mündlicher oder schriftlicher Mahnung durch Frycze, jeder einen Knecht und ein Pferd in die Stadt Frankfurt, in ein von Frycze angewiesenes öffentliches Wirtshaus entsenden, und dort so lange im Einlager lassen, bis Frycze die Hauptschuld inklusiver möglicher Ausgaben wie solche des leistgelts und botenlones bekommen hat.

Verleistete Pferde und ausgefallene Knechte muss der Besitzer unverzüglich ersetzen.

Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss Mainz binnen 14 Tagen nach Ermahnung durch Frycze einen gleichwertigen Ersatzbürgen stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange infare(n) und Einlager leisten.

Die Bürgen dürfen sich nicht gegenseitig entschuldigen oder die Lösung auf einen anderen übertragen.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich zu lösen und schadlos zu halten.

Die Bürgen bekennen sich zu ihren Pflichten.

- Datum Nurenberg feria quinta post purificacionez beate Marie virginis … 1381.

Quellenansicht

fol. 239v
fol. 240r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 239v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1442 (Zugriff am 28.03.2024)