Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 107v [02]

Datierung: 6. Dezember 1378

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz verleiht als Bischof von Speyer dem Eberhard, dem Sohn des Hartman von Mensheim, das Schultheißenamt in Speyer.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] verleiht zum Nutzen seines Bistums Speyer (Spire) kraft dieser Urkunde dem ehrbaren Mann Eberhard (Ebirharte(n)), dem Sohn des Hartman von Mensheim, Bürger zu Speyer, seine Erben oder dem, dem er das Schultheißenamt gibt, setzt oder vermacht, leiht oder leihen lässt, der aber Speyerer Bürger sein muss, das erzbischöfliche Schultheißenamt in Speyer (Spire) samt allen zugehörigen Nutzen, Gefällen, Strafen, Wetten, Freveln, Rechten und Zugehörungen.

Er erhält das Amt für die nächsten sechs Jahre, beginnend ab dem 12. Tag nach Weihnachten [6.1.1379]. Er behält das Amt samt den Nutzungsrechten auch nach Abschluss der sechs Jahre, wenn es nicht aufgekündigt wird.

Die Einkünfte des Amtes sollen in den sechs Jahren nicht von den 550 Gulden abgeschlagen werden, die Eberhard dem Erzbischof geliehen hat, damit er das Schultheißenamt von Wernher Roner, Bürger zu Speyer, lösen konnte.
Will Eberhard während der sechs Jahre sein Geld wiederhaben und sein Amt aufgeben, darf er die nachstehenden Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen und der Bischof muss die 550 Gulden binnen vier Wochen nach der Mahnung unverzüglich in der Stadt Speyer bezahlen.

Solange Eberhard, Sohn des Hartmann von Mensheim, oder seine Nachkommen nach Ablauf der sechs Jahre ihre 550 Gulden nicht zurückbekommen haben, bleiben sie im Amt. Nehmen sie aus dem Amt mehr als 12 Pfund Heller ein, bleibt der Überschuss ihnen, solange das Schultheißenamt nicht geschädigt wird.

Der Bischof gelobt, den Schultheiß in seinem Amt zu schirmen und gemäß alter Gewohnheit zu handhaben.

Der Bischof setzt als Bürgen: Dythoch Rußen, Propst des Stiftes St. German, Gerhard von Ehrenberg (Erenberg), Propst des Allerheiligenstiftes, Erphen von Weingarten (Wingarten), Domherrn in Speyer, Johan von Lautern (Lutern) von Beilstein (Bylnstein), Ritter, sodann den bischöflichen obersten Vogt zu Kislau (Kyselau<o>we), die beiden Edelknechte Heinrich Brodel, bischöflichen Vogt zu Kestenburg (Kestenberg) und Heinrich Ring, bischöflichen Vogt zu Deidesheim (Dydensheim), Heinrich Glatz (Glaczen), bischöflichen Vogt zu Kislau sowie Gerhard, den bischöflichen Schaffner zu Hambach (Haynbach).

Wird ein Vertragsteil verletzt, und werden dann die Bürgen von Eberhard, Hartmans Sohn von Mensheim, oder seine Nachkommen mündlich oder schriftlich gemahnt, sollen der Domherr, Heinrich Brodel und Heinrich Ring by guten truwen, Heinrich Glag und Gerhard Scheffener auf ihren Eid, auf Mahnung der Gläubiger hin binnen acht Tagen einfahren und leisten, jeder mit einem Knecht und einem Pferd, in einer öffentlichen Herberge, und dort so lange Einlager halten, bis die Vertragsverletzung abgestellt und mögliche Kosten für die Mahnung (Botenlohn) bezahlt sind.

Ausfallende Pferde müssen durch den Bürgen ersetzt werden. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss binnen 14 Tagen ein gleichwertiger Ersatzbürge gestellt werden. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen Einlager halten, bis es geschehen ist. Verweigert ein Bürge die Leistung und verlässt den Ort des Einlagers, dürfen der Schultheiß bzw. die Seinen Stiftsgut und Gut des pflichtvergessenen Bürgen ungehindert und rechtmäßig so lange pfänden, bis ihnen Recht geschieht. Es folgen weitere Pfandbestimmungen.

Bischof Adolf gelobt, die vorstehenden Artikel unverbrüchlich zu halten. Die Bürgen bekennen sich zu ihrer Verpflichtung und versprechen, nichts dagegen zu unternehmen. Die Urkunde bleibt in jedem Falle gültig, auch wenn sie beschädigt wird.

Der Bischof verspricht seinen Bürgen, sie aus der Verpflichtung zu lösen und schadlos zu halten. Bischof und Bürgen kündigen ihre Siegel an.

- Datum … 1378 in die sancti Nicolai episcopo.

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fol. 107v
fol. 108r
fol. 108v
fol. 109r
fol. 109v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 107v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1418 (Zugriff am 29.03.2024)