Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 106 [03]

Datierung: 27. Oktober 1378

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Materialsammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz sühnt seinen Wildenburger Burggrafen Eberhard Rüdt mit Ritter Fritz von Hutten.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] beurkundet, dass zwischen Eberhard (Ebirhard) Rüdt (Rude), erzbischöflichem Burggrafen zu Wildenburg (Wildenb(er)g), seinem »lieben Getreuen» einerseits und Ritter Fritz (Fritzen) von Hutten (Hotten) und seinen Brüdern und Schwestern und dem stamne andererseits beredet ist, dass ihre Feindschaft nun ganz gesühnt sei, wie sie es dem Erzbischof mit der Hand gelobt haben.

Über allen Raub (name), Brand und Brandschatzung, die den Eberhard betreffen, entscheidet der Erzbischof. Ferner hat jede Partei aus ihren Reihen zwei Schiedsrichter zu ernennen, der Erzbischof stellt als Obermann den Ritter Johann Traboden. Die von Hutten und ihr Stamm können den Erzbischof um Erbe, Eigen und fahrende Habe ansprechen, daruff mag er yn antwerten und sal darane nit fur sich seczen keinen insez, den er gehabet hat. Die Partei, der die Richter Erbe, Eigen oder fahrende Habe rechtlich geben, soll es ohne Widerspruch der anderen Partei haben. Sprechen aber die von Hutten und ihr Stamm dem Eberhard um Lehengut an, so kann Eberhard Beweis antreten (mit guder kundtschafft), dass der verstorbene Konrad (Conrad) Rüdt (Rude) das zu Lebzeiten als Lehen besessen hat. Gelingt ihm der Beweis nach dem Urteil des Fünfergremiums, so müssen es die von Hutten so lassen.

- Datum Aschaffenburg in vigilia Symonis et Jude beatorum apostolorum … 1378.

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fol. 106r
fol. 106v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 106 [03], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1401 (Zugriff am 20.04.2024)