Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

800 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 253.

StA Wü, MIB 9 fol. 092v [02]

Datierung: 18. Juni 1378

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Materialsammlung imStAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26.

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei dem Juden Jakob von Gulche.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] bekennt, dass er von dem Juden Jacob von Jülich (Gulche), wohnhaft zu Koblenz (Cobelencz) und dessen Erben 1.200 Gulden Mainzer (Mencze) Währung bar geliehen hat, die er auch zu seinem und des Stiftes Nutzen verwendet hat.

Dafür setzt er ihn mit Rate seine »Freunde« in vier [a] alte Turnosen auf dem Zoll Lahnstein, die Jacob so lange einnehmen kann, bis die 1.200 Gulden aufgehoben sind. Der dortige Zollschreiber Nikolaus (Nicolao) erhält entsprechende Anweisungen. Jacob muss dem Zollschreiber jede Geldentnahme quittieren. Jakob kann am Zoll als eigenen Wartpfennig Erwin zu Capellen einsetzen.

Der Erzbischof setzt ihm zu Bürgen: Die Mainzer Domherren Johann von Eberstein (Ebirstein), Wilhelm Flache (Flachen), Claes vom Steine (Steyne) den Jungen, ferner die Ritter Rost Marschalk, Friedrich (Fryderich) von Rheinberg (Rinberg) und dessen Sohn Diederich von Rheinberg, sodann Erwin, den Zollschreiber zu Capellen und Nikolaus, den erzbischöflichen Zollschreiber zu Lahnstein.

Werden Jacob und die Seinen an der Vereinnahmung von Geldzahlungen aus den Turnosen gehindert, so werden Zinsen für jeden noch geschuldeten Gulden in einer Höhe fällig, wie sie zu Koblenz üblich sind, und zwar so lange, bis die Gelder aus den Turnosen wieder für sie frei werden. Darüber hinaus können die Gläubiger die Bürgen schriftlich oder mündlich auffordern, binnen 8 Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd nach Koblenz in ein ihnen angewiesenes öffentliches Wirtshaus zum Einlager zu schicken. Pferde und Knecht sind bei Ausfall auszutauschen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, ist nach Aufforderung binnen Monatsfrist ein gleichwertiger Ersatzbürge zu stellen. Geschieht dies nicht, müssen die verbliebenen Bürgen solange zum Einlager einreiten.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Die Bürgen bekennen sich zur ihrer Bürgschaftsleistung und versprechen, nichts dagegen vorzubringen oder zu unternehmen. Sie kündigen ihre Siegel an.

- Datum Eltvil dominica post Margarethe …1378.

Quellenansicht

fol. 92v
fol. 93r
fol. 93v

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 092v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1333 (Zugriff am 28.03.2024)