Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

800 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 244.

StA Wü, MIB 9 fol. 089

Datierung: 29. Juli 1378

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Regest:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26.

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz regelt mit dem Ritter Schonenberg, erzbischöflichem Amtmann zu Fautsburg, die Erstattung von dessen Aufwendungen in mainzischen Diensten.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] einigt sich mit dem Ritter Schonenberg (Schonenb(er)g), erzbischöflicher Amtmann zu Fautsburg (Votsb(er)g) bezüglich dessen Hilfe und Dienste anlässlich des Krieges gegen Bischof Ludwig von Meißen (Miss(en)) und dessen Brüder, die Markgrafen von Meißen, und ihre Helfer, über die künftigen noch zu erwartenden Dienste sowie über alle bis zum heutigen Tag erlittenen Schäden und entstandenen Verluste im Dienst für das Erzstift.

Demnach ist ihm der Erzbischof 400 Gulden schuldig. Er überweist ihm dafür kraft dieser Urkunde die Gülte zu Algesheim (Algens(eim)), nämlich 40 Pfund Geld von dem Weinmarkt, 34 Malter Korn von dem Backhaus und 74 Malter Korn von der Mühle und anderen erzbischöflichen Pachten, die Ritter Schonenberg selbst als Amtmann von dem Zehnten zu Algesheim (Algensheim) und von den Äckern zu Algesheim (Algensheim) und Gaubickelheim (Gaubeckelnh(eim)) dem Erzbischof gibt. Davon ausgenommen ist das, was bereits den Mainzer Domherren zu Algesheim verschrieben ist und die erzbischöfliche Weingülte.

Als Preis für das Getreide soll der Marktpreis gelten, der zu Bingen zwischen den beiden Frauentagen Assumptio [15. August] und Nativitatis [8. September] festgestellt wird. Die Güter und Gelder soll Schonenburg in Abschlag so lange einnehmen und dem Erzbischof gute Rechnung darüber legen, bis er die 400 Gulden aufgehoben hat. Schonenburg kann die Kosten für notwendige Bauten am Backhaus und an der Mühle, Steinbauten und andere Arbeiten, auf die Schuld des Erzbischofs schlagen. Die Gülten soll Schonenburg so lange besitzen, bis er die 400 Gulden und das Baugeld erhalten hat.

Ist das Geld bezahlt, fallen die Einkünfte an Mainz zurück und müssen Schonenberg bzw. seine Erben diese Urkunde zurückgeben.

- Datum Eltvil quinta feria post Jacobi … 1378.

Quellenansicht

fol. 89r
fol. 89v

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 089, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1316 (Zugriff am 28.03.2024)