Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

800 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 558.

StA Wü, MIB 9 fol. 216

Datierung: 19. September 1380

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2 und Nr. 27 mit Verweis auf: Abschrift: Bodmann. München, Reichsarchiv, Bodmann-Habel I 230 Nr. 59 [aus dem Mainzer Stadtlagerbuch]. Regest (Anfang und Dat. im Wortlaut:Joannis , Rer. Mogunt 1, 694 Nr. 29. Schaab, Große rheinische Städtebund II, 260. Reg. Boic. X, 60. Vgl. Hugo, die Mediatisierung der deutschen Reichsstädte 100. Wagner, die vormaligen geistlichen Stifte im Großherzogtum Hessen II, 389. Weizsäcker, DRTA I, 290, Note 1.

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz, Dompropst Endres von Brauneck und das Domkapitel zu Mainz schließen für die kommenden vier Jahre eine Einigung mit der Stadt Mainz.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [I. von Mainz], Dompropst Endres von Brauneck (Brunecke), und das Domkapitel zu Mainz schließen für die kommenden vier Jahre eine Einigung mit der Stadt Mainz (Mencze).

Die Vertragsschließenden und ihre Amtleute, Diener, Untertanen usw. versprechen, während der vier Jahre nichts gegeneinander zu unternehmen. Die Leute des Erzbischofs, ausgenommen diejenigen, die die Stadt Mainz bzw. ihre Bürger geraubt oder gebrant han, genießen in der Stadt guten fryden und geleyde und völlige Bewegungs- und Handelsfreiheit. Sie dürfen die Stadt aber nicht schädigen. Die erzbischöflichen Leute dürfen in der Stadt niemanden gerichtlich belangen, ausgenommen die selbschuldener, die man nach gewohntem Herkommen wegen einer Schuld vor Gericht ziehen kann. Diejenigen Stadtmainzer, die sich nichts gegen das Erzstift zuschulden kommen lassen haben, genießen umgekehrt mit den gleichen Einschränkungen freies Geleit in allen erzbischöflichen Landen, Städten und Burgen.

Zweiungen, Händel, Vertragsbrüche und Belästigungen untereinander werden von einem Schiedsgericht binnen eines Monats nach Bekanntwerden in der Stadt Mainz geschlichtet. Das Schiedsgericht besteht aus zwei Mannen des Erzbischofs und zwei Ratleuten der Stadt. Können diese nach Untersuchung des Streitgegenstandes kein Urteil fällen, entscheidet ein Obmann. Ist ein erzbischöflicher Mann der Beschuldigte, wählt der Erzbischof einen Fünftmann aus dem Mainzer Stadtrat aus. Im umgekehrten Fall, wählen die Stadtmainzer den Obmann aus dem erzbischöflichen Ratgremium. Das Mehrheitsurteil ist für beide Seiten verbindlich. Hält sich ein Mann des Erzbischofs nicht an das Urteil, darf er im Erzstift keine Zuflucht mehr finden.

Beiden Parteien dürfen in erzbischöflichen Burgen und Städten Handel treiben.
Die alten Streitigkeiten zwischen Erzbischof und Stadt wegen Bischof Ludwig, ehemals Bischof von Bamberg (Babinberg), sind hiermit beigelegt

Der Erzbischof nimmt von den Vertragspunkten aus: das erzstiftische Eigentum, Herrschaft, Freiheit, Rechte und alle Gewohnheitsrechte, den Papst, das Römische Reich, das Königreich Böhmen (Beheim), den erzbischöflichen »Neffen« Erzbischof Cuno (Cone(n)) von Trier (Tryere), Herrn Friederich (Friderich) Bischof zu Straßburg (Straßb(er)g), Herzog Otto (Otten) von Braunschweig (Brunswig), Eberhard (Ebirhard) und Ulrich Grafen zu Württemberg (Wirtenberg), Eberhard und Ulrich Grafen zu Württenberg, erzbischöfliche »Oheime«, die Grafschaften Sponheim (Spanheim) und Veldenz (Veldencze), die Grafschaft von Rieneck (Rynecke), Ruprecht Graf zu Nassau (Nasß(au)), erzbischöflichen »Vetter«, Walram und den erzbischöflichen Bruder Johan Graf zu Nassau (Nasß(au)).

Erzbischof Adolf kündigt sein Siegel an. Dompropst Endres von Brauneck, Domdekan Wilhelm Flach (Flache), Scholaster Otte von Schönburg (Schonenburg) und das Kapitel des Domes zu Mainz kündigen das Kapitelssiegel an.

- Datum Eltevil feria quarta ante diem sancti Mathei apostoli ... 1380.

Quellenansicht

fol. 216r
fol. 216v
fol. 217r

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 216, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1091 (Zugriff am 20.04.2024)