Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 142v

Datierung: 10. Mai 1379

Quelle

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27 (mit Verweis auf: Originalpergament Reichsarchiv München, Mainz, Domkapitel fasc. 132. Siegel Adolfs hängt, leicht beschädigt. - Abschrift des 15. Jh. auf Papier Reichsarchiv München, Mainz, Domkapitel fasc. 29).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung von 2.400 Gulden, die er von dem Ritter Konrad von Hutten geliehen hat, um die Bürger von Aschaffenburg und Seligenstadt aus ihrer Leistung und Geiselschaft zu lösen.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] bekennt, dass er dem Ritter Konrad (Conrad) von Hutten (von Hotten), seinem Amtmann zu Orb (Orba) und "lieben Getreuen", 2.400 Gulden schuldet, die dieser ihm bar geliehen hat und die er dafür verwendet hat, die Bürger von Aschaffenburg (Aschaffinburg) und Seligenstadt (Selginstat) Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] bekennt, dass er dem Ritter Konrad (Conrad) von Hutten (von Hotten), seinem Amtmann zu Orb (Orba) und "lieben Getreuen", 2.400 Gulden schuldet, die dieser ihm bar geliehen hat und die er dafür verwendet hat, die Bürger von Aschaffenburg (Aschaffinburg) und Seligenstadt (Selginstat) aus ihrer Leistung und Geiselschaft zu Frankfurt (Franckenfurd) zu lösen, die sie für Erzbischof und Erzstift eingegangen waren.

Dafür verschreibt er mit Einwilligung des Dompropstes Endres von Brauneck (Brunecke), des Domscholasters Otte von Schönburg (Schonenb(er)g) und des Domkapitels zu Mainz (Mentze) dem Konrad und seinen Erben kraft dieser Urkunde eine jährliche Gülte in Höhe von 240 Gulden vom erzbischöflichen Zoll Aschaffenburg (Aschaffinburg). Er soll die Gülte jedes Jahr am Martinstag [11. November] durch den Keller in Aschaffenburg erhalten. Geschieht dies nicht, kann Ritter Konrad die Bürgermeister, Schöffen, Räte und die Bürger von Aschaffenburg und Seligenstadt an deren gesamter Habe, einzeln oder gemeinsam, nach Belieben solange pfänden, bis Mainz seiner Zahlungsverpflichtung wieder nachkommt.

Mainz kann die Jahresgülte mit Zahlung der 2.400 Gulden lösen, muss diesen Wunsch aber ein Vierteljahr vor St. Peterstag (der do gefelt umbe die vasnacht) [22. Februar] ankündigen. Das Geld ist am Peterstag, bzw. 14 Tage zuvor oder nachher, wahlweise in Hausen (Husen) [a] oder Werberg zu bezahlen. Geschieht dies nicht, muss Mainz für alle dadurch entstehenden Auslagen und Schäden aufkommen. zu Frankfurt (Franckenfurd) zu lösen, die sie für Erzbischof und Erzstift eingegangen waren.

Dafür verschreibt er mit Einwilligung des Dompropstes Endres von Brauneck (Brunecke), des Domscholasters Otte von Schönburg (Schonenb(er)g) und des Domkapitels zu Mainz (Mentze) dem Konrad und seinen Erben kraft dieser Urkunde eine jährliche Gülte in Höhe von 240 Gulden vom erzbischöflichen Zoll Aschaffenburg (Aschaffinburg). Er soll die Gülte jedes Jahr am Martinstag [11. November] durch den Keller in Aschaffenburg erhalten. Geschieht dies nicht, kann Ritter Konrad die Bürgermeister, Schöffen, Räte und die Bürger von Aschaffenburg und Seligenstadt an deren gesamter Habe, einzeln oder gemeinsam, nach Belieben solange pfänden, bis Mainz seiner Zahlungsverpflichtung wieder nachkommt.
Mainz kann die Jahresgülte mit Zahlung der 2.400 Gulden lösen, muss diesen Wunsch aber ein Vierteljahr vor St. Peterstag (der do gefelt umbe die vasnacht) [22. Februar] ankündigen. Das Geld ist am Peterstag, bzw. 14 Tage zuvor oder nachher, wahlweise in Hausen (Husen) oder Werberg zu bezahlen. Geschieht dies nicht, muss Mainz für alle dadurch entstehenden Auslagen und Schäden aufkommen.

Mit der Zahlung der 2.400 Gulden erlischt die Jahresgülte und auch die Bürgschaftsverpflichtung der Städte endet.

Endres von Brauneck und Otte von Schönburg und das Domkapitel kündigen zur Bestätigung ihres Einverständnis das große Kapitelsiegel an, das sie neben das Siegel des Erzbischofs hängen wollen. Auch die Städte Aschaffenburg und Seligenstadt bestätigen ihre Verpflichtung gegenüber Konrad von Hutten und geloben eine mögliche Pfändung ihres Besitzes zuzulassen. Beide kündigen ihre Stadtsiegel an.

- Datum Eltevil feria tercia post dominicam Cantate ... 1379.

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fol. 143v

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 142v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1002 (Zugriff am 28.03.2024)