Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 094

Datierung: 8. Februar 1383

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei den Herren von Aulenbach.

Vollregest:

L(itte)ra data Cunrado et Frytzoni fr(atr)ibus de [Ulnbach].

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] schuldet seinen »lieben Getreuen«, den Brüdern Kunz (Cuntzen) und Fritz (Frytzen) von Aulenbach (Ulnbach) genannt Pile, Kunz (Cuntze) dem Jungen, Sohn des Kunz, und ihren Erben 1.600 Goldgulden, wie sie zu Miltenberg und Wertheim gang und gäbe sind. Dieses Geld, das er zu seinem und des Stiftes Nutzen verwenden musste, haben sie ihm bar geliehen. Dafür zahlt Mainz den Gläubigern jährlich am St. Martinstag im Winter [11. November] 160 gute Gulden Renten und Gefälle aus der Kellerei Aschaffenburg (Aschaff(enburg)). Er weist seinen dortigen Keller Kraft (Craft) an, das Geld so lange auszubezahlen, bis Mainz die Schuld mit der Zahlung von 1.600 Gulden gelöst hat. Als Sicherheit stellt der Erzbischof Bürgen.

Zahlt der Erzbischof die vorgeschriebenen 160 Gulden am Martinstag nicht, können die Gläubiger die Bürgen zu huse, zu hofe, mit boten, mit briefen od(er) munt wider munt mahnen. Diese müssen dann binnen 14 Tagen je einen Knecht und ein Pferd in die Stadt Wertheim (W(er)theim) oder nach Klingenberg (Clingenburg) in ein von den Gläubigern ausgesuchtes öffentliches Wirtshaus entsenden. Knechte und Pferde sollen dann so lange Einlager halten (ynne leisten als burgen recht ist), bis die 160 Gulden entrichtet sind. Kommen Knecht oder Pferd während des Einlagers zu Schaden, müssen sie auf Mahnung der Gläubiger ersetzt werden. Stirbt ein Bürge während der Bürgschaft oder geht außer Landes, muss der Erzbischof nach Aufforderung durch die Gläubiger binnen vier Wochen gleichwertigen Ersatz stellen. Tut er dies nicht, müssen die verbliebenen Bürgen Einlager leisten (in leistunge schicken und senden).

Der Erzbischof verspricht den Bürgen, sie aus der Bürgschaft zu lösen, ohne Eide und ohne Schaden für sie.

Die Gläubiger dürfen binnen der nächsten vier Jahre ihre 1.600 Gulden nicht zurückfordern. Danach müssen sie eine Rückzahlungswunsch ein Vierteljahr vor dem St. Peterstag [a] ankündigen. Mainz muss dann das Geld binnen 14 Tagen nach diesem St. Peterstag zurückzahlen. Tut Mainz das nicht, müssen die Bürgen wieder einreiten lassen, bis Mainz die Hauptschuld und die Jahreszahlung bezahlt hat. Die Zahlung erfolgt im Umkreis von drei Meilen um Miltenberg, in einer Stadt oder Burg, die die Gläubiger aussuchen.

Will Mainz die 160 Gulden Jahreszahlung ablösen, muss dies ebenfalls ein Vierteljahr vor dem St. Peterstag [a] angekündigt werden. Hat Mainz dann bezahlt, ist die Aschaffenburger Gülte wieder frei und diese Urkunde wird ungültig.

Geht ein Siegel an dieser Urkunde zu Bruch, wird ein Wort verschrieben oder die Urkunde löcherig, darf das den Gläubigern nicht zum Schaden gereichen. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

Als Bürgen erscheinen der Aschaffenburger (Asch(affenburg)) Viztum Eberhard von Fechenbach (Vechinbach), Hertwig Creiß, der Külsheimer (Culsheim) Amtmann Eberhard von Grumbach, Marquard (Marqward) von Dürn (Durne), der Bischofsheimer (Bisch(ofsheim)) Amtmann Egin Seman, der Scheuerberger (Schurberg) Amtmann Konrad (Cuntze) von Berlichingen, Konrad von Fechenbach (Vechinbach); Heinz (Heintz) Schmaph [?] der Lange, Hans Pilgrim (Bilgeryn), Hans von Rosenberg, Diether Rüdt (Rude) und Konrad (Cuntze) von Hardheim (Hartheim). Die Bürgen  versprechen gute Bürgen zu sein und ihren Pflichten nachzukommen. Sie kündigen alle ihre Siegel an.

- D. dominica Invocavit ... 1383.

Fußnotenapparat:

[a] Als Peterstag ohne erklärenden Zusatz wird gewöhnlich der 29. Juni angenommen. Gemeint ist aber wohl der für solche Abmachungen übliche Peterstag Kathedra, der jeweils auf den 22. Februar fällt.

Quellenansicht

fol. 94r
fol. 94v
fol. 95r
fol. 95v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 094, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/98 (Zugriff am 18.04.2024)