Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 122v [02]

Datierung: 1. März 1383

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei dem Edelknecht Kunz von Hardheim.

Vollregest:

L(itte)ra data eid(em) Conrado sup(er) 1.200 flor(enis).

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] schuldet dem Edelknecht (vesten knechte) Konrad (Cuntzen) von Hardheim (Hartheim), seinem »lieben Getreuen und Freund«, 1.200 wohlgewogene Gulden, die dieser im bar (an gereitem gelde) geliehen hat, und die er zu seinem und des Stiftes Nutzen verwendet hat.

Der Erzbischof, seine Amtsnachfolger und das Stift Mainz (Mentze) zahlen dafür dem Konrad jährlich am St. Martinstag [11. November] aus der Kellerei Buchen (Bucheim) 110 Gulden Zins (zu tzinse). Der Erzbischof gebietet kraft dieser Urkunde dem amtierenden Keller in Buchen, das Geld entsprechend auszuzahlen.

Will Mainz die Jahresgülte ablösen, was es jederzeit tun kann, muss es dies ein Vierteljahr vor dem St. Peterstag Kathedra [22. Februar] in Hardheim ankündigen. Die 1.200 Gulden zuzüglich der Gülte oder Zinsen, die yn dann zu tzyten erschienen weren, müssen dann am Peterstag bzw in den darauffolgenden vierzehn Tagen in Miltenberg (Miltenb(er)g), Wertheim oder Tauberbischofsheim (Bischeim), Kunz entscheidet in welcher Stadt, zurückbezahlt werden.

Will Konrad sein Geld wiederhaben, muss er dies ebenfalls ein Vierteljahr vor dem St. Peterstag Kathedra ankündigen. Die Zahlung des Geldes erfolgt dann wie oben beschrieben. Konrad darf den Rückforderungswunsch nicht in den nächsten zwei Jahren nach dem kommenden St. Peterstag Kathedra aussprechen.

Der Erzbischof stellt als Bürgen: seinen »lieben Getreuen« und Viztum in Aschaffenburg (Asch(affenburg)) Eberhard von Fechenbach (Vechinbach), Marquard von Dürn (Durn), seinen Tauberbischofsheimer (Bischoffesheim) Amtmann Egen Seman, Konrad (Conrad) von Fechenbach (Vechenbach), den Scheuerberger (Schurberg) Amtmann Konrad (Conr(ad)) von Berlichingen, Hans Pilgrim (Bilgerin), Diether (Dither) Rüdt (Rude) und Hans von Rosenberg (Rosinberg).

Kommt der Erzbischof mit der Jahresgülte oder der Rückzahlung der Hauptschuld in Verzug, können die Gläubiger die Bürgen mahnen (zu huse oder hofe od(er) mund gein munde). Diese müssen dann binnen der nächsten vierzehn Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd nach Miltenberg (Miltenb(er)g), Wertheim oder Tauberbischofsheim (Bisch(eim)), Kunz entscheidet in welche Stadt, in ein von Kunz zugewiesenes öffentliches Wirtshaus schicken. Die Knechte und Pferde sollen dort solange Einlager halten (leisten) bis die Schuld beglichen ist.

Sterben Knechte oder Pferde oder sind nicht mehr einsatzfähig (verleisten), müssen diese vom betroffenen Bürgen durch gleichwertige ersetzt werden. Stirbt ein Bürge, kann Kunz den Erzbischof mahnen, und dieser muss binnen vier Wochen einen gleichwertigen Bürgen als Ersatz stellen. Tut er das nicht, müssen die verbliebenen Bürgen nach entsprechender Mahnung binnen 14 Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd schicken und solange leisten lassen, bis der Ersatzbürge gestellt ist. Mainz verspricht, die Bürgen gütlich aus der Bürgschaft zu lösen, ohne Eid und ohne ihren Schaden. Die Bürgen bekennen sich zu ihrer Bürgschaft und versprechen, alle Bestimmungen getreulich einzuhalten. Sie künden an, ihre Siegel neben das des Erzbischofs zu hängen.

- D. ut supra [do man tzalte nach Cristus geburt 1383 als man singet in der heilgen kirchen Letare].

Quellenansicht

fol. 122v
fol. 123r
fol. 123v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 122v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/97 (Zugriff am 29.03.2024)