Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 080v [02]

Datierung: 1. Februar 1383

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei Erkenger Hofart.

Vollregest:

L(itte)ra data Erkengero Hofard sup(er) 1.000 flor(enis).

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] schuldet seinem »lieben Getreuen«, dem Edelknecht (vesten knechte) Erkenger Hofart 1.000 gute gängige wohlgewogene Gulden, die dieser ihm bar geliehen hat, und die Adolf zu seinem und des Mainzer (Mentze) Stiftes Nutzen verwendet hat.

Für diese Summe zahlt Mainz dem Erkenger bzw. seinen Erben jedes Jahr am St. Martinstag im Winter [11. November] solange einen Zins in Höhe von 100 Gulden, bis Mainz die Gülte mit der Zahlung von 1.000 Gulden abgelöst hat. Eine Ablösung ist jedes Jahr möglich, muss aber ein Vierteljahr vor dem St. Peterstag Kathedra [22. Februar] angekündigt werden. Die 1.000 Gulden sind dann in einem von Erkenger zu bestimmendem Wirtshaus in Buchen oder Möckmühl (Meckmuln) oder im weinsbergischen (Wynsperg) Neuenstadt (Nuwerstadt) [am Kocher] zurückzuzahlen, Erkenger entscheidet über die Wahl des Ortes.

Will Erkenger seine 1.000 Gulden wiederhaben, muss er dies ebenfalls ein Vierteljahr vor St. Peterstag Kathedra [22. Februar], aber frühestens zum 22. Februar 1383, ankündigen. Mainz muss dann spätestens vierzehn Tage nach dem Peterstag an einem der genannten Orte bezahlen.

Als Sicherheit stellt der Erzbischof Bürgen, die bei Zahlungsverzug von Erkenger schriftlich oder mündlich gemahnt werden Können. Sie müssen dann jeder binnen vierzehn Tagen einen Knecht und ein Pferd nach Buchen, Möckmühl oder Neuenstadt in ein von Erkenger zu bestimmendes Wirtshaus entsenden. Dort müssen sie solange Einlager halten (leisten), bis Erkenger Genüge geschehen ist. Ausfallende Knechte und Pferde müssen nach Mahnung durch Erkenger von dem betroffenen Bürgen binnen acht Tagen durch gleichwertige ersetzt werden. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss Mainz nach Mahnung durch Erkenger binnen vier Wochen gleichwertigen Ersatz schaffen. Tut Mainz das nicht, müssen die verbliebenen Bürgen Knechte und Pferde in Leistung schicken, bis der Bürge durch Mainz ersetzt ist. Der Erzbischof verspricht den Bürgen, sie ohne Eide und allen Schaden aus der Bürgschaftsverpflichtung zu lösen.

Will Mainz die Gülte von 100 Gulden lösen, muss es Erkenger die 1.000 Gulden in einer Summe wiedergeben und bezahlen. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

Die Bürgen Engelhard Herr von Weinsberg (Winsp(er)g), Ritter Fritz von Bieringen (Biringe(n)), Götz von Adelsheim (Adeltzhei(m)), Contze von Adelsheim (Adelsh(eim)) und der Amtmann Contze von Berlichingen (Berlichinge(n)) bekennen, Bürgen geworden zu sein und die Abmachungen gegenüber Erkenger und seinen Erben einzuhalten.

 - D. Aschaffenburg sabbto ante purificationem beate Marie virginis ... [13]83.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 080v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/94 (Zugriff am 19.04.2024)